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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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50
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De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdemnostro Intimo vel ipsi, vel Consistoria exhibere, & territoria-le Placitum (c) exquirere debent, quod illico conceditur(d), quin vitae, & morum testimonia producere, aut exami-(c) Ita' ulterius disponente Recessu citato art. X. §. 4Die Pastores, und Prediger sollen des Landsherrn,wofern derselbe des geistl. beneficii Patronus, und Col-lator ist, Collation, Confirmation, und Placitum ein-hohlen, es sollen aber solche Collation, Confirmation,und Placitum nicht verweigert, sondern unaufhältlich er-theilet werden, jedoch keinen andern, als solchen Perso-nen, welche wegen ihrer Qualification, wie vorher ge-melt, wie es bei der einen, oder andern Religion bräuch-lich ist, und erfordert wird; auch von denen Evangel.Gemeinden, daß sie mit der Person zufrieden, und aufLehr, und Leben nichts zu sagen haben, beweißlichen Scheinvorbringen; dafern aber der Landsherr nicht, sondern einanderen Patronus oder Collator wäre, soll der berufenePastor und Prediger dennoch verbunden seyn, einen Scheinseiner Vocation, und Collation des ordentlichen Patro-ni (welche Collarion eben so wenig verweigert werdensoll) und Qualification, daß gemelte Vocatio, und Col-latio jetzt gesetzter maßen richtig sey, dem Landsherrn,oder dessen Regierung einzulieferen, und dem vorherge-gangen ungehindert seinen Beruf antretten, und jedes-mal von dem Landsherrn gebührende Handhabung zugewarten haben. Similia disponit Rec. de anno 1666.pag. 8. §. Damit auch ꝛc. ꝛc.(d) Ejus formula sequens est. Wir Carl Theodor rc. 2c.Thuen kund, und fügen Unseren Beamten zu . . . .sonderlich aber Scheffen, Vorstehern, und gemeinen Ein-gesessenen des Kirspels . . . . gnädigst zu wissun: Nach-dem Uns Consistoriales, und reformirte Gemeinde.....unterthänigst angezeigt, haben daß ihr bis dahin gewesener Pre-diger N. N. solche Prediger Stelle niedergeleget habe, (oderverstorben seye) und sie an dessen Stelle den N. N. zuihrem