De Jure Patronatus, & singularibus ejusdemofficium, & moribus exhibeant; examini se insuper particulari, quoeorum in theologicis scientia tentatur, se sistant (b.), &tronis zu geistlichen Pfründen præsentirt werdende Can-anderendidati nebst dem instrumento collationis Zeugnüssen ih-Patronenres wohlverhaltens von geist-und weltlicher Obrigkeit, wor-sollen nebstder Colla-unter sie wohnen, dahier unter dem praejudicio, daß ih-tion Zeug-nen sonst kein Placitum werde ertheilet werden, beybringen,nus ihressie auch dahier examinirt werden sollen; Also befehlen WirWandelseuch hiemit gnädigst, daß ihr diese Unsere gnädigste Wil-vorbrin-lens Meinung zu jedermans Nachricht behörend bekanntmachen lassen sollet. 2c. Düsseldorf den 2ten Martii 1770.b.) Fundamina hujus reperire est in constitutione jammemorata (§. VIII. lit. b.) Ducis Joannis de 6ta Ja-nuarii 1532; & 8va Aprilis 1533, in quibus praecepit:“daß keiner in denen Kirspels-Kirchen zum Predigen ange-nommen werden solle, dann auf Begehren des Pastors,oder seines Verwesern, doch, daß sie erst durch Unsere Rä-the, oder Amt=Leute erkundiget, und eines ehrbaren Wee-“sens, und Lebens seyen 2c. Eadem fere statuit Ordina-tio nostra politica, tit. da die Pastöts verstorben etc., Soeinige (ejusdem verba sunt) durch Uns, oder andereKollatoren angesetzte Pastör verstorben, oder sonst abkom-men würden, sollen Unsere Ambt=Leut, und BefelchhaberUns die Gelegenheit alsbald verstendigen, damit Wir, daes Uns gebührt, andere bequeme fürderlich anstellen, oderaber andern, die solche Kirchen zu vergeben, derwegen schrei-ben, und ihre presentirten ihrer Lehr, Lebens, und Wan-dels halben unterfragen lassen mögen; adhaec tit: welchezu Bedienung der Pfarrkirche zu gestatten, oder nicht, le-gimus: neben dem sollen sie fleissig Aufsicht haben, daßan den Orten, da die Gift oder Collation der Pfarrkirchenanderen
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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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