dener
In Patria Julio-Montensi Juribus.quente die Decanus Collegiatae hujatis Ecclesiae sacrae Scripturaetextum nemini notum pro paranda concione Candidatis injungit; thema elaboratur, & occluditur quaestionum adinstar.Sequentibus diebus Candidati sine delectu per quartam sal-tem horae partem concionem e cathedra dicunt; his adsuntCommissariorum unus, Theologi, & Actuarius; ille ut Theo-logorumStunden zu denen nöthigen Resolutionen dergestalten ge-stattet werden, daß ein jeder solche ohne Beyhülf undEinsicht eines Buchs sub poena exclusivae von sichgeben könne.1280. Sollen Candidaten andern Tags über einen ihnenalsdann ertheilt werdenden, eben nicht zu beschwerlichen Textihre Gedanken inner vier Stunden Zeit auf eine ihnen an-ständige Manier ebener maßen ohne Einsicht und Beyhülfeines Buchs sub pœna exclusivæ, und, so viel möglichin teutscher Sprach zu Papier bringen, und solche zurCensur hinterlassen: Sodann13tio sollen dieselbe den dritten Tag entweder die eigends ge-fertigte, oder sonst eine ihnen bekannte, und folglich ih-rer Willkühr überlassene Predig in Anwesenheit deren Exa-minatoren ganz oder zum Theil hersagen, sich jedoch an-gelegen seyn lassen, daß die ganze Predig nicht länger, alseine halbe Stund andaute,14to. Sollen alle erscheinende ihre Pensa weder unterschrei-ben, noch mit sonstigen Noris characteristicis ebener massensub poena exclusivæ, beziehen, allermassen von denen zuBerichtigung dieses Vorwurfs gnädigst verordneten Com-missariis solche Vorsicht wird gebraucht werden, daß sei-ner Zeit einem jeden Candidato sein Pensum cum Notacharacteristica möge vorgeleget werden.15to. Haben die erscheinende sich mit den nöthigen Schreib= Ma-terialien, als einigen Bogen Papier, Feder, und Dintenversehener einzufinden.16to. Die von geist- und weltlicher Obrigkeit nothwendigeTestimoniales hat ein jeder etwa zwey oder drey Täge vor-