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In Patria Julio Montensi Juribus.nare, vel eligere necesse sit, in qua cuivis religioni addictaeconstitutae sunt, ita disponentibus Rec. de anno 1666 pag.19. & Bilefeldensi de an. 1672. (a); dein: quod illis in Capitu-lis publicum cuivis religioni exercitium debeatur.§. XV.a.) In cujus artic. 1. §. 3 & 4. quoad Capitula in Bed-bur, & Oberndorf sequentia habentur: & quidem§. 3. in dem Adelichen Jungfraulichen Weltlichen Stiftzu Bedbür soll hinsühro zum wenigsten das dritte Theil,und in dem Stift Oberendorf auch zum wenigsten dasvierte Theil mit Römisch=Catholischen Jungfern be-setzet, und wo dasselbe Theil nit complet ist, die Prä-benden bei der erster Vacanz, sie geschehe durch resigna-tion, oder durch den Todt, denen Römisch=Catholischenbis zu solcher Zahl conferirt werden, und darüber gleich-wol nit weniger die Catholischen, als Reformirten, undLutherischen fähig seyn; auch künftig, wann zu Bedbürzwei Dominae der Evangelischer Religion gewesen, diedritte aus den Catholischen, zu Oberendorf aber, wanndrey Evangelische Dominae gewesen, die vierte aus denCatholischen erwehlet, und es damit fort für fort alsogehalten werden soll.§. 4. Auch solle die eine oder andere Religions=Jungfer dasfreye oͤffentliche exercitium haben, und wan sie nicht sonstenmit Beichtigern, Predigern, und Seelsorgern versehenseyn, oder sich deren in der Nähe, da sie ohne ihre In-commodität hinkommen, gebrauchen können, frey stehen,und unbenommen seyn, dieselbe absonderlich vor sich zubestellen; da dann auch die Catholische aus des StiftsMittelen jährlichs mit 200 Rhr. zum Salario versehenwerden sollen, doch daß den Evangelischen Predigerenaus demjenigen, was sie bis anhero aus des StiftsMittelen gehabt, und genossen, nichts abgehe; eademdenique arti 2. §. 9. & 10 quoad Capitula in Claren-berg