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des Höltings nicht mit Nebenbemerkungen zu versehen. Erschickt ihr durch den Richter J. C. Francken von Hattingenein Formular urd begleitet dieses mit einer von ihm eigen-händig vollzogenen Publications-Genehmigung de dato Bruch19. Juni 1684.
Die fürstlich Essener Canzlei vollzieht 14. Juli 1684 dasvom Drosten eingesendete Formular, werin der Hölting ohneBebenbemerkungen auf den 5. Juli festgestellt wird.
Das im Voraus genehmigende Decret des Drosten lauteteDemnach Ihro fürstlich Gnaden zu Essen als Holtzrichterinder Aldendorfer gemarck das Holtzgericht auf besagter Ge-marck zu halten Vorhabens vnd darzu den fünften tag negstanstehenden Monats July bestimbt; So wirdt auff begehrenhochgedachter Ihro fürstlichen Gnaden solchess allen Marck-genossen vnd Interessenten besagten Aldendorffer Gemarckhiemit zu wissen gethan vmb auff bemelte Zeit benantlich den5. July an gewöhnlichem orth an "Wolffshoffe daselbsten aufl'dem Braemkamp alss ordinari Ilolzgerichtsplatz zu erscheinen,dem Hölting bey zu wohnen, vnd wass der Marck nutz- vndtdienlich berhaten zu helffen. sign. Bruch den 19. July 1684.Fried. Freiherr von Heiden Droste.
Auf dem Bücken steht:
Dieses solle Herr Pastor zu Niederwenigern negstenSontag von der Oantzel publiciren vnd davon hierunterattestiren. sign. Bruch den 19. Juny 1684.
Ex mandato domini Satrapae J. S. Francken.Publicatnm 5. Juli 1684 attesto Johan CarolusOfferman pastor niederwenig.
1012—1013. (495—496.) Zwei Notarialacteüber dasHolzgericht vom 6. Juli 1684. Ebenda.
I. Doctor Aurelius, essenscher Bath und Commissar, lässtim-Protocolle des ihn begleitenden NotarE beurkunden, dasser auf dem Braemkamp angekommen als Holzrichter durchden Frohnen die Bank habe spannen lassen und so das Ge-