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gchaden so auff der Marck geschieht, bey ihrem geleisteteneydte vndt pflichten am Hauss Oldendorpf angeben, vndtdemnechst soll alle halbe oder viertell-iahr am Hauss Olden-dorf ein Hölting gehalten, vi'dt darzu ein sicherer tag ange-stimmet werde, an -welchem allen geschehenen schaden er-wogen , vndt nach befindung die brüchten geschlichtet vndtnahiedwuderen rechten pro quota getheilet werden, warnach.sich ein Jeder zu richten vndt schalen zu waren hatt-gegeben zu Oldendorff den 2. 9br. 1683.
Friederich Matthias von Sybergs Frey- vndt Gerichts-Herr zu Stiepell, Erbherr zur Kemnad, Herr zu Oldendorff,vndt Holtz-Richter der Marken daselbsten.
Dieses wolle der Herr Pastor zu Weiniger gegen Son-tag vber die Cantzell publiciren. vndt daspublicatum darauf?setzen, vndt mir remittiren.
1007 - 1011. (490 494.) Fünf weitere Verhandlungenüber die Aldendorfer Marck. 1684, Ebenda.
Äbtissin Anna Salome setzt der vorstehenden Verord-nung ein Decret entgegen, worin sie sich über Syberg be-klagt, und, trotzdem sie ihn darin Frey- und Geriehlsherrnzu Stipel und Kemnade, Herrn zu A.dendorf und Holtzrich-ter daselbst nennt, gegen seine Verordnung protestirt und dieAldendorfer Marckgenossen auf den 20. April zum Höltingauf dem Bramkamp vorladet 1684. 13. März.
Diesem folgt ihr 2 te s Decret vom 4. April 1684, worinsie ihre Eechte an der Aldendorfer Marck , namentlich dasHolzrichteramt aufzählt, gegen Sybergs Verordnung, weil sieohne obrigkeitliche Erlaubniss von der Canzel zu Wenigempublizirt, protestirt, Bestrafung verlangt und zur Verhandlungund Aburtheilung ein Höltiag auf 30. April auf Bramkamps-hof mit Strafandrohung für die Ausbleibenden feststellt.
Der Droste zu Hattingen, Freiherr von der Heydenschreibt der Äbtissin, dass er die beiden vorstehenden Decretebedenklich, dagegen angemessen finde , die Ausschreibung