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4 (1878) Urkundenbuch des Geschlechts Momm oder Mumm : II
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6. und 7. Feb. 1682 von Haus Alden-dorf ausgeschriebenen Holzanweisung in derAldendorfer Mark anwesend zu sein unddie Antheile der Äbtissin in Empfang zunehmen ohne Präjudiz. 1682. 4. Feb. Ausdem Düsseldorfer Staatsarchive.

1005. (488.) Die Wittwe von Mumm zu Aldendorfverbietet, der Äbtissin Holzantheile aus derAldendorfer Mark anzuweisen. 1682.14. Feb.Ebenda.

1006. (489.) Fried. Mathias v. Syberg, Ehemann derWittwe des Godfrid Mumm und Vormundihrer Kinder, erlässt zum Schutze der Al-dendorfer Mark eine Verordnung unter An-beraumung eines Höltings. 1683. 2. Nov.Ebenda.

Demnach auff der Oldendorpisoh Marok ein Zeittlang einesolche vnordnung im Hawen viidt Verwüstung der Marck zuderoselben merklichen schaden vorgangen, auch noch täglichsdarbey continuirt wirtt, welchem verderblichen "Weesen zuobgte Marcken höckster ruin länger nicht zugesehen werdenkan, alss wirtt einem Jeden Hiermitt anbefohleu, sich keinesHawens auff der Oldendorper Marck, ess sey an fruchtbarenoder vnfruchtbahren bäumen, ohngewiessen, vndt des HausesOldendorps vorwissen vndt willen zu vnternehmen, auchalles eygenmächtiges Hawen an eycken, ess habe nahmenwie ess wolle, weder Stacken noch latten Heisters, oder auchauffschlägen zu hawen hiermitt raänniglich allerdings ver-botten, alles bey ttraf der pfandung vndt wilkühriger bräch-ten, zu welchem ende dan die darzu bestalte vndt beaydetedrey Värsters fleissig herümbgehn, die Marcke visitiren, vndtgutt auffsicht auff gemeldte Marcke geben sollen, vndt allen

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