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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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23che Prälaten ꝛc. das damal schon in ganz Euro-pa aufblühende Lehnsistem, benutzt haben.§. 7.Besonders zu Zeiten des langen Zwischenreichs.Von den Befehdungszeiten mögen nun frei-lich jene das Interregni zu Vermehrung der Lehnefür die Reichsstände die bequemsten, wo nicht dieergiebigsten gewesen seyn; denn nach Ableben desKaisers Konrad IV., vom Jahre 1254 bis zuder im Jahre 1273 erfolgten Wahl des KaisersRudolph von Habsburg hatte das deutscheReich, keinen von allen Reichsständen erkanntenHerrn, und hiernächst vom Jahr 1259, nämlichvon des Kaisers Richard Abzug nach Enge-land bis 1273, mithin 14 Jahre, hatte dasselbegar keinen; jeder that was er wollte und konntedas Befehden, Rauben und Plündern, waredemnach hier am stärksten, so daß die Geschicht-schreiber das Schwarze jener Zeit nicht genug schil-dern können, und daß nach Zeugniß des Köhlerin der Reichshistorie, 5te Periode, §. 6. 240 S.die mindermächtigen Eigenthümer damal mehrals jemal genöthigt gewesen, den mächtigenBischöfen, Herzogen und Fürsten sich anzu-schließen, bei diesen Schutz nachzusuchen, unddenselben ihre Güter und Herrschaften zu Lehnaufzutragen.§. 8.