§. 48. Bestimmter Schluß auf die Erbfolge.§. 49. Einfluß auf die Verfaſſung der Lehne, daßſolche aufgetragen worden.§. 50. Die beschriebene Erbfolge gleicht jener indie Herzogthümer Gülich, und Berg.§. 51. Einer einschlägigen rechtshängigen Sachewegen der Erbfolge in die UnterherrschaftRheid wird erwähnet.§. 52. Die zu dieser Sache gegen die weiblicheDeszendenz erschienene Druckschrift mag der-ſelben nicht ſchaden.§. 53. Antwort auf die Frage: haben wir keinewahre Mannlehne?§. 54. Von den zu Lehn ertheilten Mann=Geldern.§. 55. Die Wörter: Mannlehn, Erbmannlehnschließen nicht gleich das Frauenzimmer aus,§. 56. besonders nach unserer Lehn=Verfaßung,§. 57. welche bei hiesiger Lehn=Kanzlei stets ein-gefolget worden.§. 58. Die daher gezogene Gränzlinie auf dieLehnfolge.§. 59. Von Beschaffenheit der Münsterischen, undOßnabrückiſchen Lehne§. 60. läßt sich füglich auf die unsrigen denken,und§. 61. schließen.Erster
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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