56CVI. ABSCHNITT.Zum LXXIII. §. Es ist keine Spracheeines Rechtlehrers, weder Rechtsbewan-derten, die kaiserliche Mandaten ohneKlausul, so durch völlige Unterwerfungenbestärkt, und die geschärftere Mandatenohne Klausul mit angehängter doppelterStrafe, und Erklärung in die Strafe, dieden vorigen mit zugegebener ExekutionsBedrohung eingeruckt ist, in einzelne Ab-ladungen aufzulösen.CVII. ABSCHNITT.Zum LXXIV. §. Der Berger fechtet un-sere Stapelgesäze an. Wir widerholen zueren Vertheidigung unser System. Ubien(Ubiopolis) die Stadt der Ubiern hat vorKristi Geburt durch rechtmässige Gewohn-heit die vollkommene Handlungsstätte, denvollkommenen Stapel erhalten, die Befugniss aus der Natur der Handlung herfliesend, die gelandete Waaren anzuhaltenum sie auszulegen, den Bürgeren zu ver-kaufen. Demjenigen unsere Handlungs-stätte zu weniger als vollkommener, zurblosen Niederlage der Waaren Einschrän-kenden; liegt die Probe auf. Die von un-serer Handlungsstätte anzuhaltende Wäa-ren sind alle hierhin zugeführte ohne ei-nigen Unterschied, wenn nicht das Gegen-theil rechtlich erprobet ist. Die Hand-lungsstätte der Übiern kannte den Unter-schied nicht zwischen Messen — und Stapelwaaren,
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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