6118. Wenn wir dem Nächsten gescha-det haben an seinem Eigenthum, anſeiner Ehre, oder an ſeinem Wohlſtan dſoiſtes unſere Pflicht, ihm, oder,wenn er selbst todt ist, den Seini-gen, und wenn auch keine rechtmäßi-ge Erben von ihm mehr leben, denArmen den Schaden ohne Aufſchub,ſo viel nur immer in unſern Kräftensteht, zu vergüten.Luk. 19, 8—9. „Zachäus sprach zu dem Herrn:Siehe Herr! die Hälfte meiner Güter gebe ichden Armen; und so ich jemand betrogen habe,das gebe ich vierfältig wieder. Jesus aber sprachzu ihm: Heute ist diesem Hause Heil wiederfah-ren.“Ephes. 4, 28. „Wer gestohlen hat, der stehle nichtmehr, sondern arbeite und schaffe mit den Hän-den etwas Gutes, auf daß er habe zu geben denDürftigen.“ — Ezech. 33, 14—15.Fünfter Abschnitt.Von den Pflichten einiger beſondern Stän-de in der bürgerlichen Gesellschaft.1. Die Obrigkeit ist ihren UnterthanenSchutz, unpartheyische, Gerechtigkeits-
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Anleitung zur Kenntniß der Religion für die erste Classe meiner Katechumenen
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