6Das Departement ist auf folgende Weise begränzet:gegen Mitternacht, von dem Königreiche Holland, nämlich durch eine Linie, welchevon der Spitze des Kyffwardes an dem Waal=Strome, bis zu dem alten Strome gleichesNamens, den genannten Ward umgibt, und demnächst diesem Strome bis zur S'Graeven-wardischen Schleuse folgt; hiernächst gehet sie mit der alten Gränze bis zu dem von demSpyck kommenden alten Rhein, folgt dann diesem letzteren bis zum Hauberg, und lehnt sichhierauf an den vor dem Kykwitt vorbeygehenden alten Rhein, mit welchem sie bis zu demGelderischen Ward fortgehet; sie folgt demnächst der alten Gränze des Herzogthums Clevebis zur Nortebom'schen Schleuse, von wo an sie, längst des Grabens am Fuße des Babbe-richschen Deiches, bis zu der Post=Straße von Elten auf Arnheim, führet; sie gehet hierauf,bis auf ungefähr 100 Toisen (52 Rheinl Ruthen) mit dieser Straße zurück, und vereinigtsich dann mit der alten Gränze von Elten, welche sie bis zu, der an das Amt Diedäm sichanschließenden holländischen Gränze verfolgt; von hier führet sie, längst der bestehendenGränze zwischen dem Herzogthum Cleve und dem Königreiche Holland, bis unweit der StadtAnholt auf der Salmischen Gränze;und von dem Fürstenthum Salm, welches von Anholt bis nördlich der Stadt Scherm-beck, durch die bestehende Gränze des Herzogthums Cleve, von dem Großherzogthum Bergsich trennt;gegen Morgen, von dem Fürstenthum Salm und von dem Herzogthum Aremberg,nämlich: durch die östliche Gränze des Herzogthums Cleve, von nördlich der Stadt Scherm-beck, gegen Mittag, bis auf die mitternächtliche Gränze des Amtes Essen; — die Gränzefolgt dann dieser letztern, gegen Morgen, bis sie, bey dem Eintritte des Emster-Bachesin das Land Essen, die Gränze der Grafschaft Mark erreicht;von der Grafschaft Mark, nämlich durch die Gränze, welche diese Grafschaft von den Herrlichkeiten Essen und Werden, von der Herrschaft Hardenberg, und von dem alten HerzogthumBerg, bis zur Gimborn=Neustädtischen Gränze, trenntund endlich durch die westliche Gränze der Grafschaft Gimborn=Neustadt, und durch eineLinie, welche die Kirchspiele Much, Winterscheid und Eytorf, in dem alten HerzogthumBerg, gegen Abend, umschließt, ehe sie, südlich von dem Dorfe Eytorf, mit der mittäglichenGränze des genannten Herzogthums sich vereinigt;gegen Mittag, von dem Herzogthum Nassau, nämlich durch die bestehende Gränze zwi-schen dem alten Herzogthum Berg und den Nassau-Weilburgischen und Usingischen Ländern,
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Décret impérial sur la circonscription territoriale du Grand-Duché de Berg : avec le tableau des départements, districts, cantons et communes dont il se compose
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