Großherzogthum, Ber-Düsseldorf den 10. Februar 1809.Der Minister des Innern.Den Buchdruckern Dänzer und Leers dahier, ist die ausschließliche Erlaubnißertheilt, das Decret Seiner kaiserl. königl. Majestät vom 14. November 1808,mit der dazu gehörigen Beylage, enthaltend die Eintheilung des GroßherzogthumsBerg, in Departements, Arrondissements und Kantons, und jenes vom 18. De-cember 1808, welches die Verwaltungs-Ordnung enthält, zu drucken und zu ver-kaufen. In Folge dessen wird also allen Buchdruckern, Buchhändlern, undsonst jedem hiermit verbothen, besagte allerhöchste Decrete und Beylage, ohne be-sondere Bewilligung der Buchdrucker Dänzer und Leers im Ganzen oder theil-weise zu drucken, zu verkaufen, oder die anderwärts gedruckte Exemplaren insGroßherzogthum einzuführen, und es dürfen anders keine Auszüge daraus imDruck herausgegeben werden, als die Anzeige der Zahl und Namen der Depar-tements, Arrondissements und Kantons, unter Strafe der Konfiskation der vorge-funden werdenden Exemplare und der Erſetzung von einem Reichsthaler für Jedesals Schadloshaltung für die Buchdrucker Dänzer und Leers.Graf von Nesselrode.Mertens.
Druckschrift
Décret impérial sur la circonscription territoriale du Grand-Duché de Berg : avec le tableau des départements, districts, cantons et communes dont il se compose
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