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2 (1882)
Seite
412
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412 SAMLINGAR FÜR NORDENS FORNÄLSKARE AF N. H. SJÖBORG.

Wer aus Altersschwäche zum Kriegsdienst untauglich sich undanderen zur Last fiel, weihte sich dem Odin, indem er sichvon einer bedeutenden Höhe herabstürzte. Ein solcher Platzhiess in der altnordischen Sprache ätternistapi. Die Rede da-von ist in der Gotr. und Rolf'ssage, und in vielen schwedischenProvinzen gibt es Orte, welchen uralte und beständige Traditioneine solche Bestimmung beilegt. Ein besonderer Gang führtezu einer Fläche, von welcher man sich herabstürzte. Häufigfindet man ein Wasser in der Nähe, welches zur Abwaschungder Leiche diente. Obgleich der Verf. mehrere solcher Felsennachweist, so scheint doch ein solcher religiöser Gebrauch noch1836 zweifelhaft und die Annahme sich bloss auf mündliche Über-lieferung zu stützen. Seltsam, dass sich diese Felsen, wie derVerf. dänischen Gelehrten nachgibt, nur in Schweden be-finden. Sodann gehören zu den Alterthümern dieser Art:Tempel, Altarhügel, Opferhügel, Opferfelsen, Schutzfelsen (nichtsowohl der Stein, als der darin wohnende Elfe ward verehrt,ebenso verhält es sich mit den Schutzpfeilern), Andachtsorteverschiedener Art. Gründe zu diesen Benennungen findet derVerf. auch hier oft in der Volkssage. Rücksicht darauf istnicht zu verwerfen, im Gegentheil anzuempfehlen, allein siebleibt immer ungewiss, und Rec. gesteht, dass ihm bei dieserEintheilung und Bestimmung der Denkmäler Manches gewagtund höchst zweifelhaft vorkommt. Zweitens: Denkmäler inBeziehung auf das Kriegswesen. Hier werden abgehandeltdie besonderen Plätze, wo man sich in dem Gebrauch derWaffen übte, gymnastische Bahnen, wie der Verf. sie nennt,Kreise für Zweikämpfe, grosse Kampfplätze. Es versteht sichvon selbst, dass jedes Mal durch Abbildungen die Beschreibungdeutlich gemacht wird. Drittens: Denkmäler in Bezug auf dieVerwaltung des Reichs und Rechtspflege. Hier werden dieDingstätten und Dinghügel in ihren verschiedenen Arten undFormen abgehandelt, und da man bei diesem Gegenstand schonmit mehr Sicherheit auftreten kann, so sind die Nachweisungendes Verf. über die verschiedene Grösse dieser Gerichtsplätzeund die dabei aufgerichteten Steine von besonderem Werth.Viertens: Gräber. Die ältesten sind in Gestalt eines halben