DER NIBELUNGEN NOTH VON LACHMANN. 183
Nun sagt Hr. Lachmann: „hier verräth sich die Überarbeitung,denn Hagen war ja im Hause oder doch auf der Treppe."Freilich, aber in jenen Worten liegt nicht gerade, dass er schonwirklich aus dem Haus herausgekommen war; im Laufe stiesser abermals gegen Hagen, und es beginnt der zweite Kampf,worin er diesem eine Wunde beibringt. Ausdrücklich heisst esja hernach, erst 8303 [1998, 4], dass Iring endlich doch dieStiege hinab fliehen musste. Es folgt der dritte Kampf mitHagen, worin Iring bleibt. In der Wilkinasaga fehlt (Cap. 360)der erste und Iring verwundet gleich Anfangs den Hagen, springt 751zurück und geht, von Chriemhild gereizt, zum zweiten Mal aufihn los, wo er von dessen Ger niedergestossen wird. Dass ereinmal glücklich entkommt, hat schwerlich in irgend einer Ge-staltung- des Liedes gefehlt, weil aber die Klage nichts davonsagt, schliesst Hr. Lachmann, wie es uns scheint, wieder zuschnell, es sei das ein Zug des Überarbeiters. — S. 49 heisstes, Etzel habe man nach der Klage (V. 1224 [564]) mit dreissigseiner Mannen, die doch nach der Nibelungennoth erst spätererschlagen wurden, vor dem Hause gefunden, wo ihn Hagenerschoss. Die angeführte Stelle aber sagt nicht, dass Iringgrade vor dem Hause gelegen, sondern: vor dem Hause lagmanich werther Todte; nun kam Etzel auch dahin, wo Iringlag, den Hagen erschossen. Damit kann die weitere Ausführungdoch wohl bestehen: weit wird der Todwunde nicht zu denDänen zurückgeflohen sein. — S. 52 steht eine starke Behaup-tung. Hagen klagt über den Tod von Gernot und Rüdiger,die einander erschlagen, und dann folgt:
9001 [2160]. „O we mines bruder, der tot ist hie gefmmt!was mir leiden maere z'allen ziten chumt!öh muz mich immer riuwen der edel Rüdeger:der schade ist beidenthalben mit diu vil grözlichen Her."
Hr. Lachmann behauptet nun, weil Dankwart bekanntlich indem Nibelungenliede Hagens Bruder ist, so werde hier dessenTod, nicht Gernots beklagt; obgleich dieser Dankwart ebenvorher (V. 8963 [2151, 3]) mit Giselher vorkommt und gleichnach jener Todtenklage auch wieder auftritt (V. 9010 [2162, 2]),ja hernach ausdrücklich gesagt wird, dass er durch eines anderen,