Druckschrift 
2 (1882)
Seite
166
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]66 NIBELUNGEN UND GIBEUNEN VON GÖTTLING.

in Fundin Norreg und im alten Biarkamal. S. Sagabiblio-thek S. 124 und 352.)*) Wie ist er aber hinüber gelangt,nämlich der blosse Name? Es thut uns leid, dass der Verf.niemand anders dazu hat, als reisende Nordländer,die ihn in Deutschland hörten. Wahrscheinlich haben sieihn zufällig vernommen, sich nicht weiter um seine Bedeu-tung und um die Sage selbst bekümmert und hernach daheimin ihre Lieder einführen lassen. Rec. hat immer eine Scheuvor diesen Unbekannten, wenn sie den Knoten lösen und dasVolksmässige veranlassen müssen. An einen Beweis der An-nahme ist ohnehin nicht zu denken, und hier gleich steht dieSache des Verf. auf schwachen Beinen.

Ehe nun soll dargethan werden, dass Nibelungen so vielheissen soll als Gibellinen, gibt der Verf. einige historische Be-merkungen über letztere. Dass sie nach der gewöhnlichenMeinung von Waiblingen herrühren, leugnet er vorerst undnimmt an, von einem schwäbischen Herzog, der Nebi und Webigeschrieben wird, mit Carl dem Grossen durch dessen GemahlinHildegard verwandt, sei der Name gekommen, indem alle685Schwaben, die mit jenem Fürsten bei den Karolingern ge-halten, Webilinger oder Nebilinger genannt worden, sich vondenen, die auf der Seite der Merovinger waren, zu unterscheiden.Wir lassen die hier gemachten Behauptungen auf sich ruhen,da sie unsere Sache nicht näher angehen; einiges auf jedenFall ist scharfsinnig angemerkt. Aber wenn es heisst: ganzsprachgemäss ist die Veränderung der Waiblinger in Nibelungen,wie des Webi und Nebi, und Nibelung ist die ältere Form, sokönnten wir Vertauschungen von W und N zugeben (übrigensSchwaben und Waiblinger für eins zu halten, wird man durchdas Beispiel swenn und swas für wenn und was nicht berechtigt,wie der Verf. wohl jetzt selbst einsieht), aber damit wird dieSache selbst noch nicht festgestellt: wir verlangen, und das istnicht unbillig, für den vorliegenden Fall, vermischten Gebrauchder beiden angeblich gleichen Formen Nibelung und Gibelin,da sie doch zusammen sollen gültig gewesen sein, deutlich nach-

*) [Das Eingeklammerte ist Zusatz aus dem Handexemplar.]