Druckschrift 
1 (1881)
Seite
555
Einzelbild herunterladen
 

GESETZGEBUNG UND RECHTSWISSENSCHAFT. 555

dienst bildet, hören die Fürsten vor allem das einheimische Ge-setzbuch ; eine halbjährige Vorlesung über römisches Recht, daszur geschichtlichen Betrachtung leitet, reicht wohl hin, höchstensdürfte noch eine halbjährige gestattet werden.

Ein deutsches Vaterland kennt dieser Geist nicht, nurselbständige und unabhängige Staaten, deren jeder sein beson-deres Gesetzbuch haben muss (275); und er rühmt selbst diesendauerhaften Zustand. In jenem allen ja zukommenden Vernunft-recht wird sich die nöthige Vereinigung schon finden, und er hatRecht und aus neuer Erfahrung ist gewiss, dass eine Willkürgern die andere erhält, die nur neben ihr steht. Wir gewinnendadurch die freudige Hoffnung, mit den Türken und den afri-kanischen Raubstaaten in recht brüderliche Gemeinschaft zugerathen, falls nur für ein Gesetzbuch dort die Herrscher dasihnen innewohnende Vernunftrecht zu Tage fördern.

Solcher Gesinnung wird das edle baierische Volk überliefert,-denn Herr v. Gönner ist Mitglied der Gesetzgebungscommission,und ihr Geist scheint aus ihm zu reden. Eigenthümlichkeit,Sitte, werthe Gewohnheiten, durch Jahrhunderte gepflegt, Recht,das von selbst sich ergeben, dem gehorcht wurde, weil dieAchtung dafür angeboren war, kurz das wirkliche Leben des-selben wird von oben herab, nach bestimmter Willkür, die derHerrscher ändern kann, so bald sie ihm unbequem ist, nieder-gedrückt und die Finger der Gewalt näher an jedes Verhältnisgelegt; was übrig bleiben und sich dennoch erhalten wird, stehtin Gottes Händen. Von Amtswegen aber wird die Freudedarüber ausgedrückt werden, wie schon hier (36) zu lesen ist:Verschwunden ist das Vorurtheil der Völker für Gewohnheiten,das Volk, belehrt von den Vortheilen einer gleichförmigen Ge-setzgebung und schon gewöhnt, alles Grosse und Gute zuempfangen aus der Hand seines Regenten, huldigt dankvoll demGesetzbuche, womit er es beglückt." G.