GESETZGEBUNG UND RECHTSWISSENSCHAFT. 549
ÜBER GESETZGEBUNG UND RECHTSWISSEN-SCHAFT IN UNSERER ZEIT.
(Von Dr Nikolaus Thaddäus v. Gönner, Ritter des königlich-baierisclien Civil-
verdienst-Ordens, Director des Appellations-Geriehts und Mitglied der Gesetz-
gebungs-Commission in München. Erlangen, bei Palm. 1815.)
Rheinischer Merkur. No. 245. Dienstag, den 30. Mai 1815.
G,
Trosser Noth bereitet die Natur oft vorsorgend ungewöhn-liche Mittel der Erhaltung: so war, ehe noch der Druck dernun abgewälzten Despotie einbrach, lebendige Neigung zur Ge-schichte beim deutschen Volke erwacht. Man schien es zuahnen, dass, wenn die tyrannische Gewalt erst so sehr alle Be-wegungen gehemmt, dass selbst die Luft zu athmen der Gegen-wart kärglich zugetheilt würde, ein edler Sinn nur in derBetrachtung und den Erinnerungen der Geschichte Stärke undTrost gewinnen könne. Auch dem Recht ward die geschicht-liche Betrachtung zum Theil und sein Ursprung im Geist desVolks und seine Bildung, als das ruhelos sich darin entfaltendeLeben erkannt, während man es bisher meist als eine Anhäufung,nach irgend einem System geordnete Willkür eines Einzelwillens,dem die Gewalt äusserlich in Händen lag, angesehen: hintersich hatte es keinen sichtbaren Weg, worauf es gekommen, vorsich keinen, darauf fortzuschreiten, sondern es stand so lange,bis ein neuer Einzelwille (d. h. alles, was nicht aus dem Gefühlund Willen des Volkes hervorgegangen ist) es niederwarf. Alsnach unserer Befreiung sich jeder Redliche zu frischen Hoff-nungen vereinigte, erwarteten mehrere, welche der oben bemerktenAnsicht zum Theil wenigstens zugethan waren, nur in der Ab-fassung eines allgemein deutschen Gesetzbuchs Erlösung aus demverwirrten und schwer lastenden Zustand unseres Rechts. DieBequemlichkeit, für die häufigsten Rechtsfragen darin eine be-stimmte, unabänderliche Antwort zu finden, die jetzt mühsammüssen gesucht werden, leuchtet für den Richter ein. Savignyzeigte nun in einer kleinen Schrift (Vom Beruf unserer Zeitfür Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814) klar,