DIE STÄNDEVERSAMMLUNG- IN HESSEN. 539
<lie Resultate früherer Untersuchung in grossen Massen hin-gelegt, und sie können die Erörterung nun in möglichst freierBehandlung und in lebhaftem Wechselstoss der Kräfte führen,-die weit schneller und besser fördern und zum Ziele führen,als das ewier lange Hin- und Herschreiben. Es wird den Deut-sehen gar heilsam sein, wenn sie künftig in solchen Dingenweniger mit den Händen und mehr mit dem ganzen Menschenverrichten wollen. Darum ist auch die Öffentlichkeit bei solchenVerhandlungen vortheilhaft, wo das Volk selbst Zeuge der ge-pflogenen Berathschlagungen ist und zusieht, wie die Abgeord-neten seine Rechte wahren, welche ihren heiligsten Pflichtennachkommen und welche sie dem Eigennutz oder der Men-schenfurcht opfern.
Bisher war in Hessen keine Zeit bestimmt, nach derenVerlauf die Landstände nothwendig berufen werden mussten,und es war der Landschaft das Recht bestritten, im Nothfallvon selbst zusammen zu treten. Man sieht leicht, dass hierin,besonders in Rücksicht der letzten Frage, feste Grundsätze auf-gestellt werden müssen, weil sonst jeder Regent, dem die Ständelästig wären, durch das einfachste Mittel sich davon befreienkönnte, dass er sie gar nicht beriefe, wie der König von West-phalen wirklich gethan. Es fragt sich ferner, ob und in wel-chen Fällen der Landesherr berechtigt sei, einen oder mehreregeeignete Abgeordnete zurückzuweisen, und ob dies ohne Urtheilund Spruch von Seiten der übrigen Stände geschehen könne.Bei dem zugestandenen Recht der Einwilligung zu allgemeinenLandesgesetzen müssten die Grenzen zwischen Gesetz und Ver-ordnung genauer bestimmt, auch allem, was etwa unter demNamen Analogie, authentische Erklärung der Gesetze usw.die Willkür verbergen und beschönigen könnte, die gehörigenSchranken gesetzt werden. Wird diesem nicht vorgesehen,■dann werden die Gesetze, welche die Landstände als solcheverworfen haben, leicht in anderer Form von der Regierungdurchgesetzt werden können, wie wir an den französischenDecreten und Ministerialinstructionen das Beispiel erlebt haben.
Soll das zugestandene Recht der Mitaufsicht über die Ver-wendung der Steuern gehörig gehandhabt werden, dann versteht