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auf deren Kosten geliefert und so placirt werden muss, dass die auf-gesetzten Indicatoren (welche entweder vom Kreuzkopf der Maschineoder von der hinteren Kolbenstange aus angetrieben werden) eine zurCylinderachse parallele Antriebsrichtung erhalten.e. An jeder Maschine ist ein Manometer und bei Condensationsmaschinennoch ausserdem ein Vacuummeter anzubringen.§. 6. Diejenigeu Aussteller, welche andere Motoren zur Untersuchung stellen,haben sich dieserhalb mit der Priifungs-Commission in Verbindung zu setzen.
§. 7. Jeder Aussteller erhält mindestens 14 Tage vor der vorzunehmendenUntersuchung Nachricht, wann dieselbe etwa stattfinden soll, und was er zur Vor-nahme der Untersuchung an der Maschine etwa noch anzubringen hat; die Pest-setzung des Tages, an welchem die Untersuchung stattfinden soll, bleibt freierVereinbarung zwischen den Ausstellern und der Cominission überlassen.
§. 8. Zur Deckung der durch die Untersuchung veranlassten Kosten habendie Aussteller an den Vorstand der Ausstellung JL 300 für jeden Dampfkesselund jede Maschine einzuzahlen. Misslingt ein Versuch durch Schuld des Ausstellers,worüber die Commission entscheidet, so hat derselbe die Kosten des zweiten, vonihm gewünschten Versuches zu tragen. Um solchem Misslingen vorzubeugen,empfiehlt die Commission den Ausstellern, die Versuche vorher planmässig selberdurchzuführen, wobei ihnen ein Mitglied der Commission gern behülflich sein wird.§. 9. Ueber das Eesultat einer jeden vorgenommenen Untersuchung, welcherbeizuwohnen in eigener Person oder durch Vertreter der Aussteller berechtigt ist,wird auf Verlangen ein Attest kostenfei ausgestellt.
§. 10. Ueber die gesammten Resultate der Untersuchungen erstattet dieCommission einpn ausführlichen, alle vorgefundenen Verhältnisse berücksichtigendenBericht mit beigefügten Zeichnungen an den Ausstellungs-Vorstand, welcher berechtigtist, dieselben zu veröffentlichen.
8. Reglement
zur Ausführung der wissenschaftlichen Untersuchung von Steinkohlen auf
ihre Heizkraft während der Gewerbe- und Kunst-Ausstellung
in Düsseldorf 1880.
Zur Untersuchung des Heizwerthes der Kohlen können nur Zechen aus demAusstellungsgebiete zugelassen werden, und zwar ist die Anzahl der auszuführendenUntersuchungen durch die disponible Zeit und Apparate auf eine engere Anzahlbeschränkt, welche vorläufig auf 20 festgesetzt ist.
Diese Untersuchung ist in der Art vorzunehmen, dass das Resultat derselbenfür die Praxis den möglichst grössten Werth besitzt, resp. dass die Resultatewirklich vergleichende sind. Um dies zu erzielen, werden folgende nähere Be-stimmungen festgesetzt:
§. 1. Die in der Ausstellung in Betrieb gesetzten Kessel werden auf ihrequantitative und qualitative Leistung genau erprobt und dann zwei dieser Kesselvon möglichst gleicher Leistung bei verschiedener Rostconstruction zu gleicherZeit und in gleicher Weise zur Untersuchung der Kohlen betrieben.
§. 2. Die Untersuchungsperiode dauert für jede Kohlensorte acht Stunden.
§. 3. Die Dampfkessel werden vor Beginn der Untersuchungsperiode vonRuss und Flugasche gereinigt, angeheizt, die Dampfspannung auf 5 AtmosphärenUeberdruck gebracht, der Wasserstand bei geschlossenen Feuerthüren und Rauch-schieber notirt, dann der Rost und die Aschengrube gereinigt. Das Aufwerfenvon Brennmaterial hat während der Dauer der Untersuchung möglichst gleich-massig zu geschehen, jedenfalls darf in der ersten und letzten halben Stunde derUntersuchung nicht weniger Brennmaterial aufgeworfen werden, als das sichergebende Durchschnittsquantum per halbe Stunde beträgt.