XLV
6. Grundsätze für die Bildung und Thätigkeitdes Preisgerichts.
L Die Preisrichter verwalten ihr Amt als Ehrenamt, sie haben daher keineAnsprüche auf Ersatz ihrer Reisekosten oder auf Diäten.
Die Preisrichter werden von den Ausstellern in Gruppen-Versammlungenfür jede Gruppe gewählt. Den für die einzelnen Gruppen gewählten Preis-richtern bleibt es überlassen, durch ihre Geschäftsordnung aus ihrer MitteSpecial-Commissionen für die einzelnen Abtheilungen zu bilden; dieselbenmüssen mindestens aus 5 Mitgliedern bestehen und sind nur beschlussfähig,wenn sich mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung betheiligen.
Der Wahlact wird von den Gruppen-Vorständen geleitet, welchen die Ver-pflichtung obliegt, den Wahlberechtigten vor der Wahl eine entsprechendeAnzahl von Personen zu Preisrichtern in Vorschlag zu bringen.
Die Wahl darf nur durch Stimmzettel vollzogen werden. Das Wahlrechtkann durch schriftliche Vollmacht an Mitglieder derselben Gruppe, sowiean den betreffenden Gruppen-Vorstand übertragen werden. Sollten nichtmindestens fünfundzwanzig Procent der Wählerschaft entweder persönlichoder durch Vollmacht beim Wahlacte vertreten sein, so erlischt das Wahl-recht für die Aussteller, und die betreffenden Preisrichter werden in diesemFalle auf den Vorschlag des Gruppen-Vorstandes von dem Ausstellungs-Vorstande ernannt.IL Die von den Gruppen gewählten Preisrichter-Commissionen, sowie die vondiesen gebildeten Special-Commissionen constituiren sich in einer von demAusstellungs-Vorstande zu berufenden Sitzung durch Wahl eines Vorsitzendenund eines Stellvertreters desselben als Preisgericht, welches seine Geschäfts-ordnung feststellt.
Der Vorsitzende des Preisgerichts ist berechtigt, sämmtlichen Sitzungender Preisrichter-Commissionen mit berathender Stimme beizuwohnen. DieVorsitzenden der Gruppen sind berechtigt, den Sitzungen der in ihrer Gruppethätigen Preisrichter-Commissionen mit berathender Stimme beizuwohnen.
III. Jede für eine Gruppe resp. für eine oder mehrere Abtheilungen einerGruppe gebildete Preisriohter-Commission constituirt sich einzeln durchWahl eines Vorsitzenden; dieselbe ist gehalten, die gemeinsam beratheneGeschäftsordnung anzunehmen, aber berechtigt, sich ausserdem eine besondereGeschäftsordnung zu- geben. Diese hat namentlich Genaueres festzustellenüber die speciellen Principien, welche bei der Prämiirung in den einzelnenGruppen resp. Ahtheilungen derselben zu beobachten lind, während überdie allgemeinen Gesichtspuncte bezüglich jener Principien das Plenum desPreisgerichts die nothwendigen Bestimmungen trifft.
IV. Der Vorsitzende des Preisgerichts hat das Recht, den Sitzungen der Preis-richter-Commission jeder Gruppe mit beschliessender Stimme beizuwohnen;er beruft, sobald er es für erforderlich hält, entweder die Vorsitzendensämmtlieher Preisrichter-Commissionen oder das Gesammt-Preisgericht zugemeinsamen Sitzungen und ist dazu verpflichtet, wenn die Vorsitzenden vonmindestens vier Grnppencommissionen dies beantragen.
Jedes Mitglied des Preisgerichts ist in erster Reihe für die Gruppe be-stimmt, welche es gewählt; jedoch kann der Vorsitzende verschiedene Gruppenzu gemeinschaftlicher Berathung verbinden, auch einen Preisrichter zu anderenGruppen hinzuziehen; der dieser Art zugezogene, für die Gruppe nichtgewählte Preisrichter hat jedoch nur berathende Stimme. Auch ist zuvorläufigen Berathungen die Theilung einer Gruppe in verschiedene Sectionenzulässig.