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Officieller Katalog der Gewerbe-Ausstellung
Entstehung
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XLIV
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Geschäftsempfehlungskarten dürfen nur in einzelnen Exemplaren mitgenommenwerden.

§. 15. Alle Gegenstände, welche aus der Ausstellung herausgebracht werden,müssen mit einem Passir-Vermerk versehen sein, welche von den Garderoben, denVerkaufsstellen und den Gruppenaufsehern ausgegeben werden.

§. 16. Das Bureau der Ausstellung und des Platz-Ingenieurs, sowie Polizei undFeuerwehr befinden sich im Portal I, Post- und Telegraphen-Amt am Eingangneben den Cassen, Briefkästen befinden sich ausser am Post-Amte neben dem Lese-zimmer auf der Gallerie im Portal IL

§. 17. Im Ilaupt-Ausstellungsgebäude befinden sich theils zum unentgeltlichenGebrauche, theils zur Benutzung gegen eine festgesetzte Vergütung die erforder-lichen Aborte und Toilettenräume.

§. 18. "Während der Besuchszeit wird die Aufsicht auf dem Ausstellungsplatzedurch angestellte Aufseher ausgeübt, welche durch ihre Uniform kenntlich sind.

§. 19. Ausserdem wird eine Polizeiwache sowie eine genügend starke Feuer-wache den Ordnungs-, Sicherheits- und Feuerwachdienst ausüben; namentlich werdendie Ein- und Ausgänge in steter Obhut der Polizei sich befinden, sowie auch dieFahrordnung und der Verkehr vor dem Eingange zur Ausstellung von dieser geregelt.

§. 20. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst während der Nacht wird durchdie Polizeibeamten und die Feuerwehrleute, sowie durch besonders angestellteWächter geübt und durch elektrische Apparate controlirt.

§. 21. Die Reinigung der Gebäude und Anlagen geschieht durch zuverlässigeArbeiter in den Stunden von 610 Uhr Morgens.

§. 22. Die sämmtlichen Beamten der Ausstellung sind gehalten, darauf zuachten, dass die vorstehenden Bestimmungen der Platz-Ordnung auf das pünktlichstebefolgt werden, und steht denselben die Polizei und die Feuerwache als Unter-stützung zur Seite.

§. 23. Bei Uebertretung der vorstehenden Platz-Ordnungs-Bestimmungen bezw.im Falle der Nichtbeachtung derselben kann der Betreffende seitens der Ausstellungs-beamten, abgesehen von den verwirkten gesetzlichen Strafen, zum Verlassen desAusstellungsplatzes veranlasst werden.

§. 24. Den Aufsehern, Portiers und Controleuren ist bescheidenes, freundlichesBenehmen gegen Jedermann zur Pflicht gemacht,, und sind dieselben gehalten,bereitwilligst jede gewünschte Auskunft zu crtheilen. Ihre Obliegenheiten sinddurch besondere Instruction festgestellt, und müssen ihre Anordnungen unbedingtbefolgt werden. Beschwerden über dieselben werden im Bureau entgegengenommen,resp. in ein dort aufliegendes Beschwerdebuch eingetragen, worauf die Untersuchungresp. Bestrafung des Schuldigen von seiten des Vorstandes veranlasst wird.

§. 25. Die specielle Aufsicht über die Aufseher sowie den Ausstellungsplatzüberhaupt führt der Platz-Ingenieur Herr Architekt Duck er, welcher stets in derAusstellung anwesend und durch eine schwarz-weiss-rothe Rosette kenntlich ist.In der Maschinenhalle hat Herr Betriebs-Ingenieur Weiss die erforderlichen An-ordnungen zu treffen.

Düsseldorf, den 9. Mai 1880.

3Der "Vorstand..

H. Lueg. Chr. Trinlcaus.

Gesehen und soweit dies erforderlich ist, genehmigt.Düsseldorf, den 9. Mai 1880.

Für den Oberbürgermeister:Der Beigeordnete

Feistel.