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Officieller Katalog der Gewerbe-Ausstellung
Entstehung
Seite
XLIII
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Nach 6 Uhr Abends beträgt das Eintrittsgeld für den Garten 30 Pfg. a Person.Aenderungcn des Eintrittspreises behält sich der Vorstand vor.

§. 5. Die Dauerkarten müssen mit der eigenhändigen Unterschrift des resp.Inhabers versehen sein und haben ohne diese Unterschrift keine Gültigkeit.

Diese Karten dürfen anderen Personen nicht zur Benutzung übergeben werden.

Der Vorstand sowie dessen sämmtliche Beamte haben das Recht, die Inhabervon Dauerkarten zu erneuter Unterschrift in ein an der Billetcontrole ausgelegtesBuch zu veranlassen.

Wer mit einer nicht für seine Person gültigen Karte betroffen wird, hat die-selbe abzugeben, den Garten sofort zu verlassen und ausserdem die gesetzlicheBestrafung zu gewärtigen.

§. 6. Gegenmarken zum Wiedereintritt in die Ausstellung werden nicht aus-gegeben. Wer ohne gültiges Billet innerhalb der Ausstellung betroffen wird, mussden Tagespreis nachzahlen und die Ausstellung sofort verlassen.

§. 7. Aussteller, welche besondere Zugänge zur Ausstellung haben, dürfendurch diese nur ihre ordnungsmässig legitimirten Personen durchgehen lassen. BeiZuwiderhandlungen wird auf deren Kosten seitens des Vorstandes eine Wache anden Eingang gesetzt.

§. 8. Kinder zahlen den vollen Tagespreis; solche bis zu zwölf Jahren dürfennur unter der unmittelbaren Aufsicht Erwachsener, welche die Verantwortung fürdieselben übernehmen, die Ausstellung betreten. Kinderwagen dürfen innerhalbder Ausstellung nicht mitgeführt werden.

§. 9. Beim Betreten des Hauptausstellungsgebäudes sind Stöcke, Schirme,Taschen, Packete etc. etc. in den Garderoben, welche sich in den Haupteingängenbefinden, abzugeben. Wer innerhalb der Ausstellung im Besitze solcher Gegen-stände betroffen wird, hat auf Erfordern sich über den Erwerb derselben genügendauszuweisen und auf Verlangen dieselben in der Garderobe niederzulegen.

§. 10. Das Rauchen ist nur in den Gartenanlagen und in den Restaurations-localen, mit Ausnahme einzelner mit der betreffenden Vorschrift versehener Räumederselben, gesattet. Innerhalb der sämmtlichen bedeckten Ausstellungsgebäude istdas Rauchen und das Wegwerfen brennender Feuerwerkskörper auf das strengsteuntersagt. Um allen Irrthümern und Unannehmlichkeiten zu begegnen, sind Pfeifenund Cigarren in diesen Räumen nicht sichtbar zu tragen.

§. 11. Das Einbringen der Restaurationsbedürfnisse geschieht durch einenbesonderen Eingang neben der Casse und muss dieses in den Frühstunden bislängstens 10 Uhr Morgens erledigt sein. Die Zufuhr durch den Eingang wirddurch einen besonders dazu angestellten Beamten controlirt. Die Preise derSpeisen und Getränke, welche innerhalb der Ausstellung verabreicht werden, sindvom Vorstande festgestellt und muss der Tarif auf Verlangen vorgelegt werden.

§. 12. Das Mitbringen von Hunden in die Ausstellung ist nicht gestattet,ebenso ist es streng verboten, die Thiere des Zoologischen Gartens zu necken undzu beunruhigen, und sind dieselben sowie die Anlagen des Gartens überhaupt dembesonderen Schutze des Publicums empfohlen.

§. 13. Das Reinigen der ausgestellten Gegenstände ist Sache der Aussteller,doch können dieselben dieses durch die angestellten Gruppenaufseher besorgenlassen, welche diese Arbeiten ausser ihren Dienststunden zu verrichten haben.

§. 14. Die ausgestellten Gegenstände dürfen vor Schluss der Ausstellung nichtentfernt oder vertauscht werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der besonderenGenehmigung des Gruppen-Vorstandes und des Vorsitzenden der Ausstellung. DasAbzeichnen der ausgestellten Gegenstände ist verboten. Gibt hierzu ein Ausstellerseine Einwilligung, so bedarf es noch der Genehmigung des Vorstandes, welcherdie Zeit dafür zu bestimmen hat. Das Berühren und Anfassen der ausgestelltenGegenstände ist überall, wo dieses nicht vom Aussteller speciell erlaubt ist, strengverboten. - (