Druckschrift 
Officieller Katalog der Gewerbe-Ausstellung
Entstehung
Seite
XLII
Einzelbild herunterladen
 

XLn

§. 10. Der Vorstand ist auf Wunsch bereit, soweit thunlieh für die Ver-tretung abwesender Aussteller durch zuverlässige Personon Sorge zu tragen undmit diesen eine möglichst billige Entschädigung zu vereinbaren.

Derselbe sorgt für Beaufsichtigung und Bewachung der eingelieferten Gegen-stände durch eine genügende Zahl dazu angestellter Personen. Eine Gewähr fürVerlust oder Beschädigung wird jedoch nicht übernommen.

Die Aussteller können die eingelieferten Gegenstände zu der Zeit, wo dieAusstellung den Besuchern geöffnet ist, auf ihre Kosten durch eigene Bedienstetebewachen, erklären und in Betrieb setzen lassen.

Der Ausstellungs-Vorstand stellt Dampfkraft und Haupt-Transmission zurVerfügung der Aussteller und berechnet pr. Pferdekraft und Stunde JL 0,15, imMinimum werden 4 Pferdekräfte in Anrechnung gebracht. Ueber Differenzen be-züglich der benutzten Kräfte entscheidet der betreffende Ausschuss.

Die Aussteller, welche die vorhandenen Motoren benutzen wollen, haben überden Kraft-Verbrauch bei der Anmeldung Angabe zu machen. Die Betriebszeitwird vom Ausstellungs-Vorstande festgestellt

§. 11. Der Ausstellungs-Vorstand wird auf Verlangen Spediteure bezeichnen,welche die Speditionsgeschäfte auf Grund eines mit dem Vorstande vereinbarten,möglichst billigen Tarifs übernehmen.

§. 12. Die Aussteller erhalten für ihre nach dem Urtheile des Ausstellungs-Vorstandes unentbehrlichen Hülfsarbeiter (vergl. §. 10) auf die Person lautendeFreikarten. Die Aussteller können Dauerkarten zu ermässigtem Preise erhalten.

§. 13. Kein Ausstellungs-Gegenstand darf vor Schluss der Ausstellung ohnevorherige Zustimmung des Ausstellungs-Vorstandes aus derselben entfernt werden.

Binnen 14 Tagen nach Schluss der Ausstellung müssen die Aussteller die ein-gelieferten Gegenstände, sofern sie nicht zur Verloosung angekauft sind, auf ihreKosten abholen.

Die Herausgabe der Gegenstände erfolgt gegen Rückgabe der Einlieferungs-scheine und Erstattung sämmtlicher, vom Aussteller zu tragenden Kosten, soweitsolche nicht schon früher bezahlt sind. (Vergl, §. 7.)

Gegenstände, welche innerhalb der genannten Frist nicht abgeholt sind, werdenbehufs Zusendung derselben an die Aussteller auf deren Kosten den Spediteurenübergeben.

§. 14. Für hervorragende Leistungen werden Preise ertheilt. Die Beurthoilungerfolgt durch geeignete Preisrichter.

§. 15. Kurz vor Schluss der Ausstellung findet eine Verloosung von Aus-stellungs-Gegenständen statt.

§. 16. Für die allgemeine deutsche Kunst-Ausstellung gelten die für dieallgemeine deutsche Kunstgenossenschaft bestehenden Vorschriften.

5. Platz-Ordnung.

§. 1. Die Ausstellungsgebäude sind täglich von 10 Uhr Morgens bis 6 UhrAbends, die Gartenanlagen und die in denselben sich befindenden Bestaurations-locale bis 11 Uhr Abends geöffnet.

§. 2. Der Eintritt ist nur gegen Vorzeigung der persönlichen Dauerkartenodor Lösung einer für den Tag gültigen Eintrittskarte gestattet.

§. 3. Vertreter-, Arbeiter- und Kellner-Karten werden durch den Controleurcoupirt, beziehungsweise beim Eintritt abgenommen und beim Austritt wiederzurückgegeben.

§. 4. Ausstellern ist der Zutritt auf ihre Karten von 8 Uhr Morgens abgestattet, eventuell auch früher gegen eine Tags vorher zu lösende Karte, aufwelcher der Zweck des frühern Besuches bemerkt sein muss.

Andere Personen haben in der Zeit von 810 Uhr Morgens nur gegen Zahlungdes doppelten Tagespreises [Zutritt, welcher vorläufig auf JL 1 festgestellt ist.