XLI
Jede in Anspruch genommene Wandfläche, sobald dieselbe dadurch eineranderweitigen Benutzung entzogen wird, ist dem Aussteller bei der Platzmiethezu berechnen; diejenigen Aussteller, welche durch die Dispositionen in der Aus-stellung veranlasst werden, an der Wand auszustellen und bereits Grundflächen-miethe bezahlen, sind von einer Wandmiethe bis zu l'/a m Höhe befreit.
In Gleichem kommt die Grundfläche in einer Breite von mindestens 2 m zurBerechnung, wenn durch die Inanspruchnahme einer Wandfläche die Benutzung derGrundfläche verhindert wird.
Stellt sich bei Nachmessung heraus, dass ein grösserer als der angemeldetePlatz in Anspruch genommen ist, so sind die Aussteller verpflichtet, nach Auf-forderung des Vorstandes die entsprechende Platzmiethe nachzuzahlen.
Ueber streitige, respective solche Fälle, die in Vorstehendem nicht einbe-griffen sind, entscheidet der Vorstand.
Auf Wunsch der Aussteller sollen im Ausstellungsgebäude auch gesonderteAbtheilungen hergestellt werden, soweit die Construction des Ersteren und dasArrangement der Ausstellung dieses gestatten. Der Preis solcher Räume wirdnach den vorstehenden Sätzen berechnet.
Die Platzmiethe ist bei der Anmeldung einzuzahlen, widrigenfalls esdem Ausstellungs-Vorstande zusteht, anderweit über den betreffenden Kaum zuverfügen.
Der Ausstellungs-Vorstand behält sich vor, falls der für die angemeldetenAusstellungs-Gegenstände geforderte Platz im Ausstellungsräume nicht vorhandensein sollte, die Anforderungen den Umständen entsprechend zu ermässigen. DerAusstellungs-Vorstand wird sich angelegen sein lassen, die für die betreffendenGegenstände passenden Plätze auszusuchen. Die Ausstellungsgegenstande dürfennur auf den von dem Ausstellungs-Vorstande angewiesenen Plätzen ausgestellt werden.
§. 7. Die Gegenstände sind, mit einer von dem Ausstellungs-Vorstande zubestimmenden Nummer versehen, kostenfrei in den Ausstellungsraum einzu-liefern. — Wegen des freien Rücktransportes der ausgestellten Gegenstände sinddie erforderlichen Verhandlungen mit den Eisenbahnen eingeleitet. — Der Aus-steller empfängt über die eingelieferten Gegenstände einen Einlieferungsschein. Erhat bei der Einlieferung anzugeben, ob die Gegenstände verkäuflich sind und kanndieselben mit dem Vermerk „verkäuflich" und mit dem betreffenden Preise versehen.
§. 8. Von allen ausgestellten Gegenständen, welche verkauft oder für dieVerloosüng angekauft werden, ist
bei einem Verkaufspreise bis 50 JL 10%,
»•'-■» n von 50-500 „ 5%, jedoch nicht unter 5 JL
„ „ „von 500-1500 „ 3%, „ , „ 25 „
.» » » über 1500 „ 2'/»%, » , » 45 „
zu entrichten.
Bei Erzeugnissen der Kunst und des Kunstgewerbes sollen im Falle des Ver-kaufes unter allen Umständen 5% vom Verkaufspreise erhoben werden.
Findet mit Genehmigung des Ausstellungs-Vorstandes ein fortlaufender Ver-kauf von Gegenständen in der Ausstellung statt, so ist der Vorstand berechtigtein Pauschal-Quantum als Provision festzustellen.
§. 9. Die Kosten der Ausstellung im Ausstellungsraum trägt der AussteuertBei besonderen Ausschmückungen haben die Aussteller die allgemeinen Anord-nungen des Ausstellungs-Vorstandes zu befolgen. Derselbe ist auf rechtzeitigesErsuchen bereit, die Beschaffung der Tische, Schränke, Unterlagen etc. gegenmöglichst billige Preise zu übernehmen.
Die Kosten der Versicherung der eingelieferten Gegenstände gegen Feuers-gefahr werden zur Hälfte von den Ausstellern, zur Hälfte von dem Ausstellungs-Vorstande getragen. Die Versicherung wird durch den Ausstellungs-Vorstandbewirkt.