XL
4. Ausstellungs-Ordnung.
§. 1. In die Ausstellung können, abgesehen von den kunstgewerblichen Alter-thümern, nur solche Gegenstände aufgenommen werden, welche in neuerer Zeit indem Ausstellungsgebiete mittelst gewerblicher Thätigkeit gewonnen, oder durcheine wesentliche Verarbeitung oder Bearbeitung von auswärts bezogener Stoffehergestellt sind. Bezüglich der Hülfsmittel zur Fabrication kann der VorstandAusnahmen von der vorstehenden Regel gestatten.
Diejenigen, welche die Ausstellung zu beschicken beabsichtigen, sind verpflichtet,auf Erfordern dss Ausstellungs-Vorstandes den Nachweis zu erbringen, dass sichdie Ausstellungs-Gegenstände durch eines dieser Merkmale als Erzeugnisse des Aus-Stellungsgebietes darstellen.
Dem Ausstellungs-Vorstande bleibt die ausschliessliche Entscheidung darübervorbehalten, welche Gegenstände zur Ausstellung zugelassen werden können.
§.2. Die Ausstellungsgegenstände werden in folgende 22 Gruppen verthoilt:
I. Land- und Forstwirtschaft;II. Bergbau- und Salinenwesen;
III. Hüttenwesen;
IV. Maschinenwesen und Transport--'mittel;
V. Metall-Industrie;VI. Chemische Industrie;VII. Nahrungs- und Genussmittel;VIII. Industrie der Stein-, Thon- undGlaswaaren;IX. Hölzer und Holz-Industrie;X. Kurzwaaren-Industrie;XI. Textil-Industrie;
XII. Bekleidungs-Gegenstände;
XIII. Leder- und Gummiwaaren;
XIV. Papier-Industrie;XV. Polygraphische Gewerbe;
Wissenschaftliche Instrumenteund Apparate zur Gesundheits-pflege;
Musik-Instrumente;Bau- und Ingenieurwesen;Schulwesen;Kunstgewerbe;Kunstgewerbliche Alterthümer;
XVI.
XVII
xvra.xix.
XX.XXI.
XXH. Kunstausstellung.
3. Die Anmeldung der Ausstellungs-Gegenstände, zu welcher die von unseremBureau zu beziehenden Aumeldungsbogen zu benutzen sind, muss spätestens bis1. October 1879 erfolgen.
§. 4. Die Dauer der Ausstellung ist auf ca. 4Vs Monate, und zwar auf dieZeit vom 9. Mai bia 15. September 1880 in Aussicht genommen. Der Aus-stellungsvorstand behält sich jedoch vor, die Ausstellnngszeit auch zu verlängern.
§. 5. Die Einlieferung der Ausstellungs-Gegenstände, deren Aufstellung längereZeit in Anspruch nimmt, kann am 1. März 1880 beginnen, muss jedoch am 15. Aprilbeendet sein; alle übrigen Gegenstände sind in der Zeit vom 1. bis 15. Aprileinzuliefern. Gegenstände von einem Aussteller, welche in verschiedene Gruppengehören, müssen nach der Classification jeder besonders verpackt werden. DieVerpackung ist an wenigstens 3 Seiten deutlich mit dem Namen des Ausstellersund der Nummer, welche der Anmeldungsbogen trägt, zu versehen. Der Ausstellungs-Vorstand wird für die Aufbewahrung der Verpackung während der Dauer der Aus-stellung Sorge tragen.
In geeigneten Fällen, namentlich bei Collectiv-Ausstellungen, bleibt es dem Vor-standeüberlassen,eineVereinigungderGegenständeverschiedenerGruppenzu gestatten.
§. 6. Als Platzmiethe wird erhoben:L für ganz gedeckte Bäume:
a. für jedes ganz oder theilweise erforderliche qm. Grundfläche.... JL 4,—
b. für jedes ganz oder theilweise erforderliche qm. Wandfläche..... „ 1,—
II. für halbbedeckte Räume:
für jedes ganz oder theilweise erforderliche qm. Grundfläche incl.
der dazu gehörigen Wandfläche.............................. „ 1,50
III. für unbedeckte Räume:
für jedes ganz oder theilweise erforderliche qm. Grundfläche .,,. „ . 0,50