XXXIX
Die Ausgaben werden vom Schatzmeister des Unternehmens auf Grund vonAnweisungen geleistet, welche von dem Vorsitzenden der Ausstellung und demVorsitzenden des Finanzausschusses oder deren Stellvertreter gezeichnet sein müssen.
Dasselbe gilt von den Einnahmen des Unternehmens.
Vor der Abgabe der Zahlungs- oder Vereinnahmungs-Anweisungen an denSchatzmeister sind dieselben dem Buchhalter vorzulegen, der sie mit einem Vermerkeals „gesehen" versieht und den Betrag in die von ihm zu führende Controle einträgt.
Diese Controle bildet die Grundlage der demnächstigen Rechnung.
Der Buchhalter übergibt am Schlüsse jeder Woche dem Vorsitzenden der Aus-stellung sowie dem Vorsitzenden des Finanzausschusses eine Uebersicht über dieim Laufe der Woche für Rechnung des Unternehmens geleisteten Ausgaben undgemachten Einnahmen.
§. 12. Ausgaben, welche in dem Etat nicht vorgesehen sind, sowie Ausgabenunter dem Etatsposten „Insgemein" sind auf Beschluss des Vorstandes nach ein-geholter Genehmigung des Finanzausschusses zu leisten. Glaubt der Finanzausschussdiese Genehmigung versagen zu müssen, so fällt die Entscheidung dem Hauptcomite' zu.
Auf Grund dieser Beschlüsse (entweder des Vorstandes und der Finanz-commission oder des Hauptcomite's) erfolgt die Zahlung in der im §. 11 al. 2vorgeschriebenen Form.
§. 13. Wegen Einrichtung einer Tagescasse auf dem Ausstellungsplatze, derControle derselben, Anstellung der erforderlichen Cassirer u. s. w. bleibt es demVorstande vorbehalten, das Weitere zu bestimmen.
§. 14. Zur Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen der Ausstellungin dem Ausstellungsgebiete werden an den dazu geeignet erscheinenden OrtenLocalcomite's gebildet.
Den Localcomite's fällt insbesondere die Aufgabe zu:
1. für die Unterbringung der Garantiescheine zu sorgen;
2. in directen Verkehr mit den Industriellen und Gewerbetreibenden ihresBezirks zu treten und dieselben für die Betheiligung bei der Ausstellungzu gewinnen;
3. eine vorläufige Ermittelung aufzustellen, auf welche Betheiligung bei derAusstellung gerechnet werden kann;
4. die speeiellen Wünsche der Aussteller entgegen zu nehmen; Auskunftzu ertheilen; wo es zweckmässig scheint, zu Collectiv-Ausstellungen an-zuregen und für die rechtzeitige Einlieferung der Ausstellungsgegenständemöglichst Sorge zu tragen;
5. unbemittelte Aussteller in geeigneten Fällen so weit als thunlich zuunterstützen;
6. mit den Ausstellern oder sonstigen Personen ihres Bezirks solche Ver-handlungen zu führen, zu denen sie von dem Vorstande beauftragt werden.
In der Regel ist der Verkehr zwischen dem Vorstande und den Ausstellernoder sonstigen betheiligten Personen direct.
Die Localcomite's, welche sich im Uebrigen selbst constituiren und ihre Geschäfts-ordnung geben, haben das Recht, eines ihrer Mitglieder in das Hauptcomite' zudelegiren.
Die Localcomite's tragen ihre Ausgaben selbst, insofern solche nicht in be-sonderen, von dem Vorstande jedes Mal als solche bezeichneten Fällen von diesemveranlasst sind.
Ueber ihre Constituirung und die Wahl des Delegirten für das Hauptcomite -haben die Localcomite's dem Vorsitzenden der Ausstellung möglichst bald Mittheilungzu machen; auch ist es im Interesse des Unternehmens erwünscht, dass die Local-comite's regelmässig kurze, jedoch die Hauptpunkte der Verhandlung enthaltendeAuszüge aus ihren Sitzungs-Protokollen an den Vorsitzenden der Ausstellung.gelangen lassen. «