XXXVIII
Fallen zwei der vorbezeiehneten Functionen auf eine Person zusammen, so ist derVorstand ermächtigt, sich durch Cooptation bis auf die oben bezeichnete Zahl zuergänzen.
§. 6. Dem Vorstande liegt die Ausführung der Beschlüsse des Hauptcomite'sob; er hat alle mit der Ausstellung überhaupt in Verbindung stehenden Arbeitenin den Grenzen seiner Competenz in erster Reihe zu überwachen.
Der Vorstand hat die Aufgabe und Ermächtigung, alle sich weiter als not-wendig erweisenden Geschäftsordnungen und Keglements aufzustellen; er weistden Ausschüssen die Ausführung gewisser Geschäftszweige zu.
Der Vorstand stellt die für das Ausstellungs-Unternehmen erforderlichenBeamten an und trifft Bestimmung über die Einrichtung der Bureaux.
Soweit der Vorstand die Vorsitzenden der Ausschüsse nicht zum Abschlussvon Verträgen ermächtigt hat, was nur durch einen formellen Boschluss geschehenkann, hat er sämmtliche Verträge zu schliessen und zu vollziehen.
Ein Vertrag erlangt verbindliche Kraft, sobald er von dem Vorsitzenden oder dessenStellvertreter und dem Geschäftsführer, oder bei dessen Verhinderung von einem wei-teren, von dem Vorstande dazubesonders bezeichneten Mitgliede desselben vollzogenist.
Verträge, welche von den Vorsitzenden der Ausschüsse oder deren Stellvertreterngeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Unterschrift eines weiteren,Yon dem betreffenden Ausschusse besonders dazu bezeichneten Mitgliedes desselben.
§. 6. In den Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende der Ausstellungresp. dessen Stellvertreter die Verhandlungen. Das Protokoll, welches die ge-fassten Beschlüsse und das Wesentlichste der Verhandlungen zu enthalten hat,führt der Geschäftsführer.
Ueber die Reihenfolge, in welcher die Punkte der Tagesordnung und An-träge, auch wenn dieselben nicht auf der Tagesordnung stehen, zur Verhandlungund Beschlussfassung gebracht werden sollen, beschliesst der Vorstand.
Auf den schriftlich eingereichten und mit Motiven versehenen Antrag von 4Mitgliedern ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb 8 Tagen eine Sitzung desVorstandes zu berufen.
Die Berufung der Mitglieder zu den Sitzungen des Vorstandes hat in allenFällen so frühzeitig als möglich, unter Angabe der Tagesordnung, durch einge-schriebene, schriftliche Einladung zu erfolgen.
§. 7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst,bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzungen des Vorstandes sind beschlussfahig, wenn mindestens 7 Mitgliederdesselben anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist inkürzester Frist auf dem gewöhnlichen Wege, jedoch mit besonderem Vermerk, einezweite Sitzung anzuberaumen, welche in Bezug auf diejenigen Gegenstände, die sichauf der Tagesordnung der vorhergehenden, beschlussuniahigen Sitzung befanden, be-schlussfähig ist, auch wenn die vorgeschriebene Zahl der Mitglieder nicht erscheint.
§. 8. Die Ausschüsse regeln ihre Geschäftsordnung selbst. Im Falle ein-tretender Vacanzen wählen dieselben ihre Vorsitzenden; auch haben sie die Be-fugniss, sich nach Bedürfniss zu cooptiren.
§. 9. Die Beschlüsse der einzelnen Ausschüsse erscheinen, soweit dieselbensich nicht auf die ihnen zur Ausführung übertragenen einzelnen Geschäfts-zweige beziehen, als Anträge für den Vorstand.
§. 10. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind verpflichtet, den Vorsitzendender Ausstellung, dessen Stellvertreter sowie den Geschäftsführer unter Mittheilungder Tagesordnung zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen; die Genanntenmüssen jederzeit gehört werden, haben jedoch in den vorbezeichneten Eigen-schaften in den Ausschüssen kein Stimmrecht.
§. 11. Der Vorstand lässt durch einen Buchhalter auf Grund des Etats eineRechnung über Einnahme und Ausgabe führen.