546 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Der Ertrag der Hallen und Märkte soll insbesondere inzwey Zeilen angeführt werden, ohne daß irgend ein Abzug ent-weder für Unterhaltungskosten, welche in den Ausgaben zubegreifen sind, noch für Lohn der Aufseher, die aus den 50Centimen der Verwaltungskosten oder aus einem besondernCredit bezahlt werden, gemacht werde.Der General=Director hat bemerkt, daß überhaupt dieMiethe dieser Plätze unter dem Preise sind, den sie füglicheinbringen könnte. Die Gemeinden bedürfen fast überall einerErhöhung ihrer Einkünfte. Es ist zu wünschen, daß sie allesanwenden, um diese Erhöhung zu erlangen.Die Pachtungen müssen auf das Jahr von einem Jännerzum andern bestimmt werden. Fürs erste Mahl, wenn einJahrl zu endigen ist, sollen die noch übrigen Monate derPachtung hinzugesetzt werden. Uebrigens sind die Vorschrif-ten, wornach die Verminderung der Miethe von Häusern dar-gethan werden soll, auch hier anwendbar, und wenn dieselbeaus einer Abtretung oder Einräumung für den öffentlichenDienst herrührt, so muß angeführt werden, kraft welcherErlaubniß dieselbe geschehen sey.Wenn durch neue Verpachtungen der Pachtpreis vonGemeindehäusern und Gütern vermindert worden wäre, sosoll ein authentischer Auszug der Pachtbriefe angeschlossen,und in dem Bemerkungsbefte sowohl davon als von demDatum der Pachtbriefe und der Dauer der Pachtung Meldunggethan werden.Kein Gemeindegebäude noch irgend ein Theil davon kannzur unentgeldlichen Wohnung Beamten oder Angestellten über-lassen werden. Keiner darf in dem Stadt- oder Gemeinde-hause wohnen.Die eigentlichen Grundrenten lassen sich nur durch Ablagedes Capitals tilgen; wenn also der deßfallsige Empfang gerin-ger als vorhin iſt, ſo muß man beweiſen, daß der Betrag derAblage erhoben, und in die außerordentliche Einnahme einge-bracht, oder wieder auf eine gesetzliche Art angelegt worden ist.*) Ein kais. Decret vom 16. Jul. 1810 verordnet: Art. 1. DieGemeinden, Spitäler und Kirchenfabriken können mit Erlaubniß
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