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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
545
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§. 11. Budjet der Gemeinden.545in dem Jahre selbst, für welches das Budjet, worauf siestehen, gemacht worden, geschehen konnten.Dieses Verfahren, da es die Verwendung des Creditserleichtert, wenn wegen Prüfung des Kostenüberschlags odersonstiger Ursachen Zögerungen entstehen, hat geeignet geschienen,um beybehalten zu werden; allein, damit das Quantum derfür dergleichen Gegenstände zurück gelegten Gelder, so wie dermehr oder minder lange Aufenthalt, den die Vollziehung leidet,genau bekannt werde, ist es noͤthig, unter diesem Capitel einenPosten, mit der Aufschrift: Angewiesene und aufbewahrteGelder und dem Auswurf in Ziffern ... pro Memoriàanzuführen. Als Belege zu diesem Artikel soll dem Budjetein Verzeichniß nach Ordnung der Jahrgänge beygefügt, unddarauf, mit dem ältesten anzufangen, gemeldet werden: 1) derGegenstand, wofür jede Summe bewilligt worden; 2) dasQuantum der bewilligten Ausgabe; 3) wie viel schon ausge-geben worden; 4) in welchem Jahre es geſchehen; 5) wieviel noch zu verwenden übrig sey; 6) die Ursache der Zöge-rung, und wann man glaubt, daß die Verwendung ganzoder zum Theil Statt haben könne; sollte diese noch mehrereJahre verschoben werden müssen, so wäre es überhaupt besser,die bewilligte Summe wieder in den außerordentlichen Empfangeinzubringen, mit Vorbehalt, darüber zu seiner Zeit eine neueBewilligung nachzuſuchen.c) Ordentliche Einnahmen.Wenn nichts für Patenten eingetragen wird, so muß manbeweisen, daß in den vorherigen Jahren die Nachlässe undnicht erhebbare Steuerantheile dieß Einkommen verschlungenhaben. *)Der Miethpreis von Marktplätzen, unter den Hallen odervon ungemauerten Schoppen darf nicht unter dem Artikelvon Häusern, Mühlen und Hammerwerken begriffen werden.Diese Unterscheidung bezielt das Interesse der Gemeinden,indem obiger Ertrag nicht dem Abzuge des Zehntels derGrundeinkünfte unterworfen ist.*) Siehe oben Seite 363.Handbuch. II. Th. II. Aufl.35