Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
500
Einzelbild herunterladen
 

500 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.2. Die wechselseitige Dienstbarkeit zwischen Kirchspielen,die unter dem Nahmen des Weidganges (parcours) bekanntist, und das Recht der oͤden Viehtrift mit sich führt, solleinstweilen mit den im gegenwärtigen Abschnitte bestimmtenEinschränkungen ferner fortdauern, wenn diese Dienstbarkeitsich auf einer. Urkunde oder auf einen durch die Gesetze unddas Herkommen autorisirten Besitz gründet; in allen andernHinsichten aber ist sie abgeschafft.3. Das Recht der öden Viehtrift in einem Kirchspiele,es mag nun mit der Dienstbarkeit des Weidganges verbundenseyn oder nicht, kann bloß an denjenigen Orten Statt haben,wo es sich auf eine besondere Urkunde gründet, oder durchdas Gesetz oder einen von undenklichen Zeiten her bestehendenLocal=Gebrauch autorisirt ist, und mit dem Bedinge, daß dieöde Viehtrift daselbst nur gemäß solcher Ortsgebräuche undVorschriften ausgeübt werde, welche den in den folgendenArtikeln des gegenwärtigen Abschnittes angegebenen Einschrän-kungen nicht zuwider laufen.4. Das Recht, seine Güter zu verhegen oder wieder zuöffnen, ist eine wesentliche Folge des Eigenthumsrechtes, undkann keinem Eigenthümer streitig gemacht werden.5. Das Weidgangsrecht und das einfache Recht der ödenViehtrift können in keinem Falle die Eigenthümer hindern,ihre Besitzungen einzuschließen; und so lange ein Gut aufdie im nächsten Artikel bestimmte Art eingeschlossen ist, kannes keinem der beyden obigen Rechte unterworfen seyn.6. Ein Gut wird als eingeschlossen angesehen, wenn esmit einer vier Schuh hohen Mauer und einem Schlagbaumeoder Thore umgeben ist; oder wenn es rund umher mit Pal-lisaden oder Gitterwerk, oder wenn es mit einer grünen Hecke,oder mit einer todten aus Pfahlzäunen verfertigten oder ausZweigen geflochtenen Hecke, oder ſonſt mit irgend einer nachOrtsgebrauch gemachten Umzäunung, oder endlich, wenn esmit einem Graben, der an der Oeffnung wenigstens vier Schuhein der Breite und zwey Schuhe in der Tiefe hat, umgeben ist.