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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
499
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§. 3. Von Viehheerden, Verhegungen, dem Weibgange 2c. 49920. Die Schnitter, Dienstbothen und Arbeitsleute aufdem Lande dürfen sich nicht mit einander verabreden, um denPreis des Gehaltes oder des Lohnes zu erhöhen oder auf einBestimmtes festzusetzen, unter einer Geldstrafe, die den Wertheines zwölftägigen Arbeitslohnes nicht übersteigen darf, undüber dieß noch unter Strafe einer Einsperrung.21. An denjenigen Orten, wo der Gebrauch der Nachleseauf anderer Leute Feldern, Wiesen und Weingärten herkömm-lich ist, sollen die Nachleser eher nicht, als nach gänzlicherWegnahme der Früchte, die Felder, Wiesen und Weingärtenbetreten dürfen. Im Uebertretungsfalle werden sie nach demArt. 471 des Strafgeſetzb. beſtraft. Die Nachleſe iſt aufallen Aeckern, Wiesen und Weingärten verbothen, welche aufdie im 6. Art. IV. Abschnitte I. Tit. des gegenwärtigenGesetzes bestimmte Weise eingeschlossen sind. (Siehe im fol-genden §.)22. An denjenigen Orten sowohl, wo der Weidgang oderder öde Weidstrich, als auch da, wo diese Gebräuche nichteingeführt sind, sollen die Viehhirten und Schäfer die Heer-den, von welcher Art sie auch seyn mögen, nicht eher aufdie abgeernteten und offenen Aecker führen dürfen, als zweyTage nach Vollendung der Ernte, unter einer Geldstrafegleich dem Werthe eines Taglohns; die Strafe soll doppeltſeyn, wenn eines andern Vieh ſich in einen eingeſchloſſenenAcker eingedrungen hat. (II. Tit. des Ges. vom 6. Oct.1791.)§. 3. Von Viehheerden, Verhegungen, dem Weid-gange und der öden Viehtrift.Art. 1. Jedem Eigenthümer steht es frey, so viel undso mancherley Art von Vieh zu halten, als er zur Bearbei-tung und Benutzung seiner Ländereyen für nützlich erachtet,und solches ausschließlich darauf weiden zu lassen; doch mitVorbehalt desjenigen, was hier unten in Betreff des Weid-ganges und der öden Viehtrift (auf Brachfeldern) wird ver-ordnet werden.