Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
501
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S. 3 Von Viehheerben, Verhegungen, dem Weidgange rc. 5017. Die Einschließung befreyt ebenfalls vom Rechte desöden Weidstriches unter Privat=Personen, es sey wechselseitigoder nicht, wenn dieses Recht sich nicht auf eine Urkundegründet; alle diesem Artikel zuwider laufenden Gesetze undGebräuche sind abgeschafft.8. Unter Privat=Personen sollen alle und jede Rechte desöden Weidstriches, die auf eine Urkunde gegründet sind, selbstin den Wäldern, auf das Gutachten von Sachverständigenloskäuflich seyn, nach Verhältniß des Nutzens, den der Inha-ber jenes Rechts daraus ziehen könnte, im Falle das Rechtnicht wechselseitig war; oder nach Verhältniß des Nachtheils,den einer der Besitzer durch den Verlust des wechselseitigenRechtes, falls dieses bestand, leiden würde; in allen diesenFällen soll jedoch das Recht der Grenzbestimmung (canton-nement) sowohl in Ansehung der Privat=Personen als derฆูGemeinheiten in nichts geschmälert werden.9. In keinem Falle und zu keiner Zeit darf weder dasRecht des Weidganges, noch jenes der oden Viehtrift auf denkünstlichen Wiesen ausgeübt werden; auch darf es auf keinembesäeten oder mit irgend einem Erzeugnisse bedeckten Feldeeher Statt haben, als bis die Ernte vorüber ist.10. Ueberall, wo die natürlichen Wiesen dem Weidrechteoder dem oden Weidstriche unterworfen sind, sollen diese einst-weilen nur zu der durch die Gesetze und Gewohnheiten erlaub-ten Zeit Statt haben, und niemahls so lange das erste Grasnicht eingethan ist.11. Das Recht, welches jedem Eigenthümer zusteht, seineGüter einzuschließen, findet selbst in Rücksicht der Wiesen injenen Kirchspielen Statt, wo sie, ohne Eigenthumstitel, bloßdurch den Gebrauch, allen Einwohnern gemeinschaftlich werden, es sey nun unmittelbar nach dem Einthun des erstenGraſes oder zu jeder andern beſtimmten Zeit.12. In den Gegenden, wo das Recht des Weidstricheshergebracht ist, und die dem Gebrauche gemeinschaftliche Heer-den zu halten, unterworfen sind, kann jeder Eigenthümeroder Pächter dieser Gemeinschaft entsagen, und eine der Größe