Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
502
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502 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.der Ländereyen, die er in dem Kirchspiele bauet, angemesseneAnzahl Stücke Viehes in abgesonderter Heerde hüthen lassen.13. Die Menge des Viehes, nach Verhältniß des Umfangsder-Ländereyen, soll in jedem Kirchspiele auf eine gewisseAnzahl auf den Morgen festgesetzt werden, nach den Local-Einrichtungen und Gebräuchen; und in Ermangelung zuver-lässiger Urkunden in dieser Hinsicht, soll durch den Gemeinde-rath dafür gesorgt werden.14. Nichts desto weniger darf jedes domicilirte Familien-haupt, das weder Eigenthümer noch Pächter von Ländereyenist, die dem Weidrechte oder dem öden Weidstriche unterworfensind, ferner jeder Eigenthümer oder Pächter, dem sein gerin-ger Anbau den zu bestimmenden Nutzen nicht gewährt, bisauf sechs Stücke Wollvieh und Eine Kuh nebst ihrem Kalbe,entwedet in abgesonderter oder gemeinschaftlicher Heerde aufbesagte Feldstücke gehen lassen, unbeschadet der Gerechtsamengedachter Perſonen auf die Gemeindelaͤndereyen; wenn derenim Kirchspiele sich vorfinden, und ohne irgend eine Neuerunggegen die Ortsgeſetze, Gebräuche und das Herkommen einfuͤhrenzu wollen, welche ihnen einen noch größern Vortheil gewährten.15. Die Eigenthümer oder Pächter, welche in den demWeidgange oder dem öden Weidstriche unterworfenen Kirch-spielen Ländereyen bauen, ohne daselbst ihren Wohnsitz zuhaben, sollen das nehmliche Recht haben, eine der Größeihres Feldbaues angemessene Anzahl Stücke Weidvieh in diegemeine Heerde einzutreiben, oder abgesondert hüthen zu las-sen, gemäß den Verfügungen des 13. Art. des gegenwärtigenAbschnittes; in keinem Falle aber sollen diese Eigenthümeroder Pächter ihre Rechte an andere abtreten können.16. Wenn ein Eigenthümer in einer Gegend, wo dasRecht des Weidganges oder der öde Weidstrich üblich ist,einen Theil seiner Besitzung eingeschlossen hat, so soll dieAnzahl der Stücke Weidvieh, die er fortfahren darf, mit dergemeinen Heerde oder in abgesonderter Heerde auf die eigenenGrundstücke der Einwohner der Gemeinde zu schicken, verhält-