conseruirt werden kan / vnnd das / waß sie bey JhrerFürstl. D. dißfals præstiren; solches ihnen selbsten mitzum besten / vnnd versicherung / verhofflich auch / wannin der gemeinen Cassa, was vbrig / künfftig / so beschwer-licher einlegerung bey zeiten vorzubawen / gereichenwirdt. Wie dann Jhre Fürstl. Durchl. gnedigst erbie-tig / diese ihre vnderthenigste bezeigung / vnnd bereit-willigkeit mit Landtgürstlichen gnaden zuerkennen /vnd zubeschulden.Vnnd wiewoll Jhrer Fürstl. Durchl. nichts Liebersgewesen / als daß Sie diese Puncten / vermög alten her-kommens / mit dero Landstenden von Ritterschafft / vStätten/ hetten abhandtlen vnnd schliessen können.Weill aber dieselbe / vnangesehen aller eingewendtergnedigster erinnerung nit dahin zubringen gewesen /ob sie woll letzlich in die 25. tag sich alhie auffgehalten /vnnd neben ihren Dienern vnnd Pferdten verflegtworden / dannoch auff Ihrer Fürstl. proposition niteinmahl geantwort / auch ob woll die vberbliebene vonRitterschafft vnd Stätten bey jhrem verreisen / JhrerFürstl. Durchl. versprochen / auff derselben ferner auß-schreiben sich wider vnderthenigst einzustellen. Dan-noch Vngeacht der höchsten nothwendigkeit / vnndder Kayserlicher Mayestätt ernsten befelchs vnndanweisung / auch vnbetrachtet / daß Ihre Fürstlich
Druckschrift
[Erlaß des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm an die Städte von Jülich und Berg] : [actum Düsseldorf den 14. Aprilis Anno 1639]
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