zu richten sich befleissen / das in dem FürstenthumbGülich ein jedes Ambt / auch respectiuè Statt / Frey-heit oder Kirspel/ der matricul nach in den negsten dreywochen / à dato seinen antheil an zwantzig tausendtReiche taler/ vnnd dann inner sechs wochen hernach/wider so viel/ in dem Fürstenthumb Berg aber halbso viel erlegen möge.Dabey dan Ihre Fürstl. Durchl. zu denselben fer-ner das gnedigste vertrawen haben / sie werden her-nach/ wann die ohne das bewilligte Landtagsköstenerstattet / die außstendt / vnd grosse mengel / an Gebew /Geschütz / Gewehr / vnd Munition / in etwas ersetzet /die Soldaten vnd Creditores gestilt / vnd Contentirt seinwerden/ wann sonderlich das Kays. Kriegsvolck ausdem Landt kombt / in alle weg zu contentirung der Sol-datesca / vnnd beneben auch so viel die zeit / vnd leufftezulassen / noch mehr / wann sich Ihrer Fürstl. Durchl.obrige Landtstendt auch vnderthenigst accomodiren /noch ferner das jenige vnderthenigst vnnd bereitwilligleisten werden / waß zu nottwendiger versicherungIhrer Fürstl. Durchl. auch erhaltung dero Fürstli-chen Credits, auch dero Landt vnd Leuth Conseruation,vnd besten gereichen kan / v zuthun erschwinglich seinwirdt / v in solchem allem bedencken / daß kein gemein /vielweniger Landt vnd Leuth ohne gemeine beystewrcon-B.3
Druckschrift
[Erlaß des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm an die Städte von Jülich und Berg] : [actum Düsseldorf den 14. Aprilis Anno 1639]
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