Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
693
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VIII. Register der Verwaltungen.693Gefangene, für die Marktpreise, für die Einschreibung derGesetz=Bülletins, für die der Einregistrirung unterworfenenUrkunden, für die unter die Aufsicht der Polizey gesetztenIndividuen rc. Besondere Register sind vorzüglich für jedenGegenstand der Einnahme und Ausgabe und für das Rech-nungswesen nothwendig. Es ist überhaupt nützlich, wenn dieVerwaltungen das Resultat ihrer verschiedenen Operationen inbesondere Register eintragen lassen; dadurch werden sie in denStand gesetzt, über ihre Gehülfen die nöthige Aufsicht zuführen, den Oberbehörden Rechenschaft von ihren Amtsver-richtungen abzustatten und Verbesserungsvorschläge zu machen..1t....