692 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.wo die Verwalter, die allein sind, nicht die Register führenkönnen, die bey einer organisirten Verwaltung bestehen. DieJournale dienen ihnen, um ihren Verwaltungshandlungen eingewiſſes Datum zu ertheilen, ſich ſelbſt und nöthigen Fallsder Oberbehörde von ihrer Geschäftsführung Rechenschaft zugeben.Die registres sommiers (Hauptbücher) stellen den Ver-mögenszustand der öffentlichen Anstalten dar, und zerfallenin zwey Theile; der erste enthält die Einkünfte, und derzweyte die jährlichen bestimmten Lasten; die laufenden Aus-gaben gehören nicht in die Hauptbücher. Die Columnen fürdie Einkünfte müssen enthalten, die Gattung des unbe-weglichen Gutes, seinen Umfang, die Gemeinde, den Bezirkund das Departement, wo es liegt, die Nahmen der Pächteroder Miether, das Datum der Pacht= oder Miethverträge, dieDauer derselben, den Pachtpreis, die Zahlungstermine; dieGattung und den Betrag der Renten, die Nahmen der Schuld-ner, ihr Wohnort mit Bezeichnung des Bezirks und Depar-tements, die Zahlungsepochen; eine Analyse der auf die unbe-weglichen Güter und Renten sich beziehenden Urkunden mitBezeichnung der Notare, bey denen ſie gefertiget, oder derGerichte, von denen sie erlassen worden sind. Die Colum-nen für die Lasten müssen enthalten die Natur, den Betragderselben, die Nahmen der Gläubiger und die nehmlichenAngaben wie bey den Einkünften. — Ein oder mehrere Blät-ter müssen für jeden Gegenstand der Einkünfte und der Lastenbestimmt werden, damit sie für mehrere Jahre dienen können.Die Verwalter der Spitäler, der Wohlthätigkeits=Büreauund der Kirchenfabriken müssen besonders darauf wachen, daßdiese Hauptbücher richtig geführt werden.Registres particuliers (besondere Register) werden für jedenGegenstand geführt, der ein solches Interesse darbiethet, daßes nützlich ist, ihn jedesmahl genau übersehen zu können,3. B. für die Berathſchlagungen der Municipal⸗Räthe, fürdie Lieferungen der Lebensmittel und Fuhrwerke an Soldaten,
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