688 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.geschoben werden kann; dieser Bothe wird aus den Gemeinde-geldern bezahlt.Wenn die Maire durch die Post ihre Briefe oder Paquetean den Präfecten oder Unter=Präfecten schicken, so dürfen siesolche nicht auf die gewöhnliche Weise versiegeln oder in einengewöhnlichen Umschlag einschließen, sondern sie müssen umselbige zwey Kreuzbände legen, die so breit sind, daß dieAdresse darauf geschrieben werden kann, und so schmal, daßman sehen kann, daß sie nicht versiegelt sind; die Kreuzbändewerden versiegelt, und unter der Adress die Unterschrift undEigenschaft der Maire gesetzt; diese Vorsicht ist deßwegennothwendig, weil im entgegen gesetzten Falle die Briefe taxirtund von den Präfecten oder Unter⸗Präfecten nicht angenom-men werden. (Art. 10 u. 11 des Regierungsbeschlusses vom27. Prait. 8. J.)Die Beamten, welchen weder Portofreyheit noch der Contre-Seing gestattet ist, die aber gleichwohl ihres Dienstes wegendurch die Post mit dem Präfecten oder Unter=Präfecten corres-pondiren müssen, übergeben ihre Correspondenz dem Maireunter einem Kreuzbande, der sie wie seine eigene an die Ober-behörde absendet.Die Briefe, welche Privat=Personen an die Präfecten oderUnter=Präfecten schreiben, müssen immer frey gemacht werden,weil man solche im entgegen gesetzten Falle zurück weiset.Die Maire sind nur Bewahrer der auf ihre Verwaltungsich beziehenden Papiere; das Gesetz=Bülletin ist nicht zumGebrauche des Individuums, sondern zu jenem des Beamtenbestimmt; es gehört der Gemeinde, die es bezahlt; die Re-gister des Civil-Standes sind gleichsam ein Familieneigenthum.Die Briefe, Beschlüsse und Instructionen der Oberverwaltungmüssen den Mairen stets zur Richtschnur dienen, sie müssendaher sorgfältig selbige sammeln, aufbewahren und gehöriginventarisirt ihren Nachfolgern überliefern.Es versteht ſich wohl von ſelbſt, daß alle auf die Gemeinde-verwaltung sich beziehenden Papiere von jenen abgesondert
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