VI. Correspondenz und Ordnung der Geschäftsführung. 687genau angeben, sondern auch den Inhalt desselben deutlichund summarisch angeben, weil die Oberverwaltung an dem-selben Tage viele Briefe schreibt, und mehrere Beschlüsseerlassen kann.In dem nehmlichen Briefe dürfen nie mehrere Gegen-stände behandelt werden, wenn sie auch noch so nahe Be-ziehungen unter einander haben sollten; die Abtheilung derGeschäfte ist durchaus nothwendig, um sie in die verschiedenenBüreaux vertheilen und in den Cartons des nehmlichen Büreauclassificiren zu können. Aus dem nehmlichen Grunde darfEin Brief auch nicht die Verſendung von Schriften, die ver-schiedene Geschäfte betreffen, anzeigen, denn dieser Brief kannnur Einem Packe Acten beygelegt werden, die übrigen blie-ben also ohne Versendungsbrief, welches gegen eine andereRegel ist, welche will, daß jede Versendung von einem Briefebegleitet seyn muß, der sie anzeigt. Die Briefe, denen manEine oder mehrere Schriften beylegt, müssen immer aus zweyBlättern bestehen, weil ein Einziges Blatt die Beylagen nichtin sich fassen kann.Die Maire müssen über die Pünctlichkeit und Treue derBriefträger oder Bothen wachen, zu diesem Ende die Paquetebey ihrer Ankunft eröffnen und ihr Datum verificiren, ehesie deren Empfang auf dem Abgangsblatte unterzeichnen;bemerken sie aus dem Datum des Paquets; daß es ihnenbey der vorigen Reise des Bothen hätte überreicht werdenmüssen, so müssen sie hievon in der hiezu bestimmten ColumneMeldung thun. — Die Maire haben ihre Correspondenz soeinzurichten, daß der Bothe am Tage seiner gewöhnlichenAnkunft solche mitnehmen kann, weil jede Verzögerung demGeschäftsgange nachtheilig ist.Es gibt dringende Fälle, die jedoch sehr selten sind, indenen die Maire den Oberbehörden einen eigenen Bothenzusenden müssen, dann nehmlich, wenn ein außerordentlichesund wichtiges Ereigniß eine schleunige Maßregel oder eine Ent-scheidung fordert, die nicht ohne große Inconvenienzen auf-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten