Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
685
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VI. Correspondenz und Ordnung der Geschäftsführung. 685eine Privat=Person sich berechtiget glaubt, gegen eine Ent-scheidung des Unter=Präfecten oder Präfecten Beschwerde zuführen, ſo muß er ſich im erſten Falle an den Präfectenund im zweyten an den Minister wenden, wie wir bereitsim I. Theile Seite 63 bemerkt haben.Es ist Pflicht der Maire, bey außerordentlichen Ereig-nissen, welche die allgemeine Ordnung interessiren, als z. B.bey einem großen Verbrechen, einer Feuersbrunst, einer epi-demischen Krankheit u. s. f. unmittelbar mit dem Präfectenzu correspondiren; nur müssen sie bey solchen Veranlassungennicht unterlassen, auch dem Unter=Präfecten hievon Nachrichtzu ertheilen.Thätigkeit, Geschwindigkeit und Zutrauen sind die Seeleder Correspondenz; eine zu spät ertheilte Nachricht ist bey-nahe immer verloren; ein Aufſchluß iſt oft nur in dem Augen-blicke nützlich, wo man ihn verlangt; handelt es sich voneiner Arbeit, die das ganze Departement betrifft, und einEinziger Maire antwortet nicht, so wird hiedurch die Beendi-gung des Geſchäftes aufgeſchoben. Wenn die Maire täglichnur einige Zeit zu ihren Amtsverrichtungen verwenden, sowerden sie der Regel nach alle gewöhnliche Mairie=Geschäftebesorgen können; aber Verzögerungen vermehren die Arbeitund ziehen neue Verzögerungen nach sich; nicht die Arbeiteines jeden Tages ist eine Last, sondern jene, die man auf-häufen läßt. Die Oberbehörden erwarten mit Recht vonden untergeordneten Beamten, daß diese ihnen nichts ver-hehlen, was ihnen zu wissen nöthig ist; sie müssen in ihrenBerichten die ganze Wahrheit sagen, ihr Zutrauen wird niehintergangen werden.Eine vorgeſchriebene Maßregel muß nicht allein vollzogen,sondern es muß auch von ihrer Vollziehung der OberbehördeNachricht gegeben werden, weil demjenigen, der einen Befehlertheilt, daran liegt zu wissen, ob er auch pünctlich vollzogenworden ist. Bey der Vollziehung können sich Hindernisse dar-biethen; in dergleichen Fällen dürfen die Maire nicht stille