684 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.12. Wenn ein Geselle ein neues Büchlein will numme-riren und paraphiren lassen, so muß er das alte vorzeigen.Das neue Büchlein wird nur dann ertheilt, wenn das alteausgefüllt und unbrauchbar befunden worden ist. Die Be-merkungen wegen Schulden werden aus dem alten in dasneue übertragen.13. Ist ein solches Büchlein einem Gesellen verlorengegangen, so kann er auf Vorzeigung eines regelmäßigenPasses zwar die provisorische Erlaubniß zum Arbeiten erhal-ten, aber ohne an einen andern Ort gehen zu dürfen, undunter der Auflage, dem Polizeybeamten des Orts den Beweis,daß er von aller Verbindlichkeit frey iſt, und alle erforder-liche Nachweiſungen zu liefern, die die Ertheilung eines neuenBüchleins autorisiren können, als ohne welches er nicht abrei-sen darf. (Siehe das Gesetz vom 18. März 1806 und die kais.Decrete vom 11. Jun. 1809 u. 3. Aug. 1810 über die Fabriks-räthe.)6) Correspondenz und Bemerkungen über die Ordnungder Geschäftsführung der Maire. Die Maire correspon-diren mit den Unter=Präfecten, sogar dann, wenn der Präfectsich unmittelbar an die Maire wendet, und von ihnen ineinem Circular oder durch einen allgemeinen Beschluß Auf-schlüsse über etwas fordert, oder ihnen aufträgt, Rechenschaftüber die Vollziehung befohlener Maßregeln zu geben; es wirdimmer verstanden, daß die Antworten durch den Unter=Prä-fecten dem Präfecten zukommen müssen; die Hierarchie inder Verwaltung darf nicht überschritten werden. Noch unre-gelmäßiger wäre es, ſich unmittelbar an die Miniſter wegenSachen zu wenden, die ihrer Natur nach von der Competenzder Departements=Autoritäten sind; die Minister schicken indergleichen Fällen die Gesuche an die Local=Behörden zurück,und die Entscheidung, welche man schleunig erhalten wollte,wird durch dieses unregelmäßige Verfahren verzögert. Diefür die Maire hier angegebene Correspondenz=Regel gilt auchfür die Privat=Personen. Wenn gleichwohl ein Maire oder
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