V. Polizey der Professionisten.6837. Der Geselle, welcher Vorschüsse auf seinen Lohn empfan-gen, oder sich zur Arbeit auf gewisse Zeit verbindlich gemachthat, kann die Rückgabe seines Büchleins und die Ertheilungseiner Entlassung nur dann verlangen, wenn er seine Schulddurch seine Arbeit abgetragen und seine Verbindlichkeiten erfüllthat, falls der Meister es erfordert.8. Wenn der Geselle sich wegbegeben muß, weil ihm dieArbeit oder sein Lohn versagt wird, so sollen ihm sein Bäch-lein und sein Entlassungsschreiben zugestellt werden; wenn ergleichwohl den ihm gethanen Vorschuß nicht erstattet hat;nur soll der Gläubiger befugt seyn, die Schuld auf demBüchlein zu bemerken.9. Im Fälle des vorhergehenden Artikels ſollen diejeni-gen, die den Gesellen fernerhin in Arbeit nehmen, von demErtrage ſeiner Arbeit einen Abzug fuͤr den Gläubiger machen,bis zur gänzlichen Tilgung seiner Schuld.Dieser Abzug darf in keinem Falle die zwey Zehntel destäglichen Lohns des Geſellen überſteigen; wenn die Schuldberichtigt ist, wird auf dem Büchlein Erwähnung davon gethan.Derjenige, der den Abzug macht, ist gehalten, den Mei-ster, zu dessen Vortheil er geschehen ist, zu benachrichtigen,und den Betrag für ihn in Bereitschaft zu halten.10. Wenn derjenige, für den der Geselle gearbeitet hat,nicht schreiben kann, oder wenn er verstorben ist, so wirddas Abschiedsschreiben nach geschehener Verification von demPolizey⸗Commiſſar, dem Maire oder einem ſeiner Adjunctenohne. Kosten ertheilt.III. Tit. Formalitäten zur Erhaltung desBuͤchleins. Art. 11. Das erſte Buͤchlein eines Geſellenwird ihm ausgefertigt : 1) auf die Vorzeigung ſeines Lehr-briefs, 2) oder auf das Verlangen desjenigen, bey dem ergearbeitet hat, 3) oder endlich auf die Aussage zweyer ange-sessenen und patentisirten Bürger seiner Profession, daß derBittsteller sowohl in Ansehung seiner Lehre als seiner Arbeitals Geselle von aller Verbindlichkeit frey ist.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten