Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
680
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680 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.genen Soldaten das Brod. Die Ausgaben für die Arrest-und Einsperrungshäuser und die Criminal=Gesängnisse werdenaus dem Departemental⸗Fonds beſtritten, ſo wie die Liefe-rungen in die Municipal=Polizey= oder Sicherheitshäuser (mai-sons de police municipale, maisons de sûreté ou de dépôt),welche Gefangene betreffen, die von einem Gefängnisse in einanderes transportirt werden. Die Ausgaben in Ansehung dervon dem Polizeygerichte Verurtheilten fallen dem Cantone zurLast; jene für die Militair=Personen bezahlt der Kriegsminister.Die Civil- und Militair-Gefangenen, welche transportirtwerden, erhalten in dem Gefängnisse, welches sie verlassen,die nöthigen Nahrungsmittel für Einen Tag; sie haben also.für diesen Tag in dem Gefängnisse, wo sie ankommen, nurAnspruch auf ein Nachtslager.Kranke Gefangene müssen, so viel es sich thun läßt, inden Krankenzimmern des Gefängisses selbst behandelt werdenist es nöthig, sie in ein Spital zu bringen, so müssen dieMaire deßhalb die Bewilligung des Instructions=Richters, des.Präsidenten des Assisen=Hofes oder jene des Unter=Präfectennachsuchen, je nachdem es sich von einem Beschuldigten, Ange-klagten oder Verurtheilten handelt. Eben so können gefan-gene kranke Militair=Personen nur mit Genehmigung desKriegs=Commissars oder des Beamten, der seine Stelle ver-sieht, in ein Spital gebracht werden.Die Maire werden die Entweichung der Gefangenen ver-hindern, wenn sie die Gefängnisse öfters und unvermuthet,besonders zur Nachtszeit, besuchen, und sich von der Festigkeitder Verwahrungsorte und der Wachsamkeit der Gefangenauf-seher überzeugen. Der Polizeyminister hat vorgeschrieben,daß beym Eintritte in ein Gefängniß sogleich eine vollständigeBeschreibung (signalement) des Gefangenen aufgenommen undin die Register eingetragen werden soll, damit im Falle einerEntweichung ihm mit desto mehr Erfolg nachgespürt werdenkönne. Die Regierungsbeschlüsse vom 6. Brüm. und 18.Vent. 12. J. sichern jedermann, der einen entwichenen und