IV. Gesängnisse.77es gleichmäßig verbothen ist, einen arretirten Menschen, wäreauch ein Befehl zur engern Haft gegen ihn erlassen, in dieStrafgefängnisse zu thun; daß dieses die ausdrücklichen undklaren Verfüzungen der in Form eines Gesetzes über die Cri-minal⸗Procedur abgefaßten Inſtructionen vom 21. Oct. 1791sind; und daß dieß endlich der bestimmte Wille Sr. Maj. ist.„ Der Maire ist verbunden, wenigstens Ein Mahl in jedemMonate die in seiner Gemeinde errichteten Gefängnisse zubesuchen, und zu wachen, daß die Nahrung, welche denGefangenen gereicht wird, gesund und hinlänglich sey; ihmgehört die Polizeyaufsicht dieser Häuser. (Art. 612 u. 613der Criminal=Prozeßordnung.)Die Nahrung ist nach Verschiedenheit der Gefangenen ver-ſchieden. Alle erhalten ohne Ausnahme taͤglich eine RationBrod, in welchem Gefängnisse sie auch seyn mögen; außer-dem wird in den Arresthäusern und Criminal=Gefängnisseneine Suppe, den Beſchuldigten und Angeklagten, den aufBefehl der Regierung verhafteten, so wie den eingesperrtenStaatsschuldnern gegeben. Die Suppe gebührt auch allenunter Begleitung der Gendarmerie reiſenden Militair⸗Perſonen;den Verurtheilten wird sie nur dann gereicht, wenn sie arbei-ten, weil in diesem Falle so viel von ihrem Verdienste zurückgelegt wird, um diese Ausgabe zu bestreiten; das nehmlichegilt von den Bettlern und Vagabunden.Die Ration Brod muß 75 Decagrammes oder anderthalbPfund wiegen; die Portion und Qualität der Suppe wirdvon der Behörde nach den Local=Erzeugnissen beſtimmt.Jeder Gesangene erhält einen Bund Stroh von 6. Kilo-grammes für sein Lager; dieses Stroh muß alle 10 Tageerneuert werden.Die Lieferungen für die Arrest= und Einsperrungshäuser,so wie für die Criminal=Gefängnisse werden den Wenigstfor-dirnden öffentlich zugeschlagen, und geschehen unter der Auf-sicht der Maire; für jene der Municipal=Polizeyhäuser sorgtdie Local=Behörde; der Ober=Proviantmeister liefert den gefan-—
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