681V. Polizey der Professionisten.zu einer Criminal=Gefängnißstrafe verurtheilten Verbrecher derOrtsobrigkeit überliefert, eine Belohnung von 100 oder 50 Fr.zu, je nachdem der Gefangene außerhalb oder innerhalb derStadt, wo er festgehalten wurde, ergriffen wird.5) Polizey der Professionisten. Die Vernichtung derInnungen von Bürgern desselben Standes und Gewerbes isteine der Hauptgrundlagen der Staatsverfassung; sie dürfenalso, unter welchem Vorwande und unter welcher Form essey, nicht wieder eingeführt werden.Diesemnach dürfen die Unternehmer, Handelsleute, Pro-fessionisten und Gesellen irgend einer Kunst sich nicht Prä-sident, noch Secretär, noch Syndicus nennen, keine gemein-schaftliche Register führen, keine Beschlüsse oder Berathschla-gungen faſſen, keine Verabredungen treffen, die abzweckten,ihre Industrie oder ihre Arbeiten gemeinschaftlich zu verwei-gern oder nur um einen bestimmten Preis zu gewähren, nochAnordnungen über ihr vermeintlich gemeinſchaftliches Intereſſezu machen.Im Falle einer Zuwiderhandlung müssen die Municipal-Behörden dergleichen Acte null und nichtig erklären, sorgfältigwachen, daß sie nicht zur Ausführung kommen, und jedesGesuch, das im Nahmen eines Standes oder einer Gewerb-schaft geschieht, zurück weisen. Die Urheber und Anstifter vondergleichen Acten müssen dem correctionellen Tribunal ange-zeigt und zu den in den Art. 414, 415 u. 416 des Straf-gesetzbuchs verhängten Strafen verurtheilt werden.Ein Regierungsbeſchluß vom 9. Frim. 12. J. in Betreffdes Büchleins, womit die in Arbeit stehenden Handwerks-gesellen versehen seyn müssen, enthält folgendes:I. Tit. Allgemeine Verfügungen. Art. 1. VonBekanntmachung gegenwärtigen Beschlusses an muß sich jederin Arbeit stehender Handwerksgeselle mit einem Büchlein ver-sehen.2. Dieses Büchlein ist auf ungestempeltem Papier, undwird von dem Maire oder von einem seiner Adjuncten unent-
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