Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
678
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278 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.Dieser Beschluß ward von einem Schreiben des Ministersdes Innern begleitet, aus welchem wir einiges aushebenwollen:Aus den angeführten Gesetzen geht hervor, daßdiese verschiedenen Gefängnisse, in Hinsicht auf Sicherheit-Geſundheit und den freyen Zugang der Luft zweckmaͤßig ein-gerichtet, und geraͤumig genug ſeyn müſſen, damit die Alter,die Geschlechter und die verschiedenen Arten von Verbrechenvon einander abgesondert werden können; daß sie mit großenHöfen versehen werden müssen, durch welche der gesundeZuſtand unterhalten, und den Gefangenen das Mittel zueiner heilsamen Bewegung verschafft wird; daß die Stubenerhöht genug ſeyn muͤſſen, damit die Feuchtigkeit nicht ein-dringe, und daß endlich in denen, wo der Aufenthalt derInhaftirten von längerer Dauer ist, Arbeitsstätten angelegtwerden müssen, in denen sie zur Thätigkeit und Arbeitsamkeitgewöhnt, dem Laſter entzogen, von beunruhigenden Gedankenbefrevt, und wodurch zugleich die Ausgaben dieser Häuserzum Theil bestritten werden.Bey Errichtung der Gefängnisse muß man nicht aus denAugen verlieren,daß das Gesetz die Vorsehung getroffenhat, daß der Zustand der den Händen der Justitz übergebenenBeschuldigten an dem Orte ihrer Verhaftung nicht verschlim-mert werde; daß die Arrest- und Criminal-Häuser nicht mitden zu Straforten bestimmten Gefängnissen verwechselt wer-den dürfen; daß die Einsperrung in den Gefängnissen geradedie von dem Gesetz beabsichtigte Strafe oder Correction ist;daß der darin Inhaftirte ein verurtheilter Mensch ist; daß erdaselbst die Vollziehung seines Urtheils erleidet; daß aberderjenige, welcher eines Verbrechens oder Vergehens beschul-digt oder angeklagt ist, während seiner Verhaftung in denArrest= oder Criminal=Häusern noch nicht gerichtet ist; daßer bloß deßwegen verhaftet ist, weil er sein Urtheil erwartet,und das allgemeine Beste erforderte, sich seiner Person zuverſichern; daß ſeine Verhaftung keine Strafe iſt; daß, ſowie kein Verurtheilter in ein Arresthaus versetzt werden darf,