Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
677
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IV. Gefängnisse.67711. Die durch die Correctionel-Polizey Verurtheilten sollenaus den Arresthäusern in die Corrections=Häuser gebracht wer-den; ferner können in diese Häuser aufgenommen werden, diewegen Schulden Verhafteten, die Individuen, die durch dieVerwaltungspolizey inhaftirt werden, und die Kinder, derenEinsperrung von ihren Familien nachgesucht wird; auch kanndie Verwaltungspolizey die öffentlichen Dirnen in selbige brin-gen lassen, damit sie in einem abgesonderten Theile des Hau-ses von den Krankheiten, mit denen sie etwa befallen sind,0geheilt werden.12. Die Einsperrungshäuser sollen nach der Vorschriftdes Decrets vom 15. Jun. 1808 eigends zur Einſperrungderer bestimmt seyn, die von den Assisen-Höfen verurtheiltworden, wie auch derer, die von der Correctionel-Polizey zueinem mehr als einjährigen Gefängniß condemnirt sind.13. Es sollen in diesen verschiedenen Häusern die nöthi-gen Verfügungen getroffen werden, damit sie sowohl in Hin-sicht der Sicherheit und Gesundheit, als in Ansehung derAbtheilung der Kranken und der Absonderung der Alter,Geschlechter und der verschiedenen Arten von Verbrechen undVergehen, die gehörige Einrichtung erhalten.14. Ueberdieß sollen in denen, wo der Aufenthalt derGefangenen von längerer Dauer ist, Arbeitsstätten errichtetwerden, deren Ertrag zum Theil die für die Gefangenenerforderliche Ausgaben decken könne.15. Die Verwaltung; innere Ordnung und Polizey dieserHäuser stehen unter den Befehlen der Präfecten und der Auf-sicht der Unter-Präfecten; sie sind außerdem der täglichenInspection eines milden Rathes von fünf Gliedern unter-worfen, deren Präsident der Maire des Ortes ist; die kais.Procuratoren sind überdieß natürliche Mitglieder des Raths,und können demnach den Sitzungen beywohnen und an denDeliberationen Theil nehmen. Die fünf Glieder des Rathswerden von uns auf den Vorschlag des Präfecten in dersel-ben Form, wie bey den milden Anstalten, ernennt.