Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
676
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676 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.Häusern inhaftirt werden; mit Vorbehalt der Ausnahmen,die nach den Localitäten gestattet werden dürften.4. Die Municipal=Polizeyhäuser sollen in jedem Friedens-gerichtsbezirke errichtet werden. In den Städten, wo einArresthaus ist, kann das Municipal=Polizeyhaus in jenes,jedoch an einen eigenen abgesonderten Ort, verlegt werden.5. In jedem Gemeindebezirk soll ein Arresthaus und injedem Departement ein Criminal=Gefängniß bestehen. DieCriminal=Gefängnisse und Arresthäuser dürfen nicht in demsel-ben Umfange vereinigt werden, es sey denn, daß das Gebäudegeräumig genug wäre, um für diese beyden Häuser ein beson-deres Local anweisen zu können.6. Es soll für jedes Departement nur Ein Corrections-.Haus errichtet werden, mit Vorbehalt der fernern Verfuͤgun-gen in Ansehung derjenigen Departemente, wo es erforderlichseyn dürfte, deren mehrere zu errichten.7. Die Einsperrungshäuser sollen fernerhin auf den Fußbestehen, wie sie durch das Decret vom 16. Jun. 1808 orga-niſirt worden ſind.8. Die Municipal=Polizeyhäuser sind bestimmt, die durchdie Municipal=Polizey Verurtheilten zu verhaften. Sie dienenauch als Verwahrungsorte für die Beschuldigten, die Ange-klagten und die Verurtheilten, die man aus einem Gefängnißin das andere bringt, oder für solche Personen, die noch mitkeinem Arrestbefehle belegt sind.9. Die Beſchuldigten wegen Vergehen, die zur Competenzder Correctionel=Gerichte gehören, sollen in die Arresthäusergebracht werden. Die Beschuldigten und Angeklagten wegenVerbrechen oder Vergehen, die zur Competenz der Assisen-Höfe gehören, sollen daselbst an besondern Orten so langeverwahrt bleiben, bis sie zu Folge eines Befehls zur engernVerhaft in die Criminal=Gefängnisse zu bringen sind.10. Die Criminal-Gefängnisse sollen ausschließlich zur Fest-haltung derjenigen Angeklagten bestimmt seyn, die mit einemBefehl zur engern Verhaft belegt sind.