Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
675
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IV. Gefängnisse...675an den alten nehmen kann, falls dieser dazu verbunden wäre.(Ebend.)Der Pächter kann in keinem, Falle Entschädigung oderMinderung seines Pachtpreises verlangen, selbst nicht in demFalle der Unfruchtbarkeit, der Ueberschwemmung, des Hagels,des Frostes, oder was für Zufälle immer eintreffen mögen.(Ebend.)Der Ansteigerer ist gehalten, nebst dem Pachtpreise allejährliche Lasten zu bezahlen, von denen im Hefte der Beding-nisse ein Verzeichniß gegeben wird; er ist auch verbunden,alle Mieths=Reparationen machen zu lassen, und die Verstei-gerungskosten zu tragen. (Ebend.)9111Der Ansteigerer ist gehalten, innerhalb acht Tage nachder Versteigerung einen zahlbaren Bürgen zu stellen; widri-gen Falls wird auf seine Gefahr und Kosten zu einer neuenVersteigerung geschritten. (Ebend.)Die Pacht=Contracte werden nicht von den Notaren, son-dern von den anwesenden Verwaltern, so wie von den Par-teyen und dem Secretär der Verwaltung geschlossen und unter-zeichnet. Die Pacht=Contracte sind der Einregistrirungsgebührunterworfen.4) Gefängnisse. Der Minister des Innern hat im J. 1811über die Wiederherstellung der Gefängnisse folgenden Beschlußerlassen:Art. 2. Die Gefängnisse sollen fünferley Art seyn, undmit folgenden Benennungen bezeichnet werden:###1. (1) Municipal⸗Polizeyhäuser;12) Arresthäuser;3) Criminal⸗Gefaͤngniſſe;4) Corrections=Häuser;5) Einsperrungshäuser.3. Die Criminal=Gefängnisse sollen von den Arresthäusernunterschieden seyn; die zu correctionnellen Strafen oder vonden Affisen=Höfen Verurtheilten dürfen in keinem von beyden